Diese unterliegt – wie auch die Landesverweisung selbst – nicht dem Anklageprinzip und muss vom Gericht unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft geprüft werden (BGE 146 IV 172 Regeste). Dass die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungserklärung (noch) keine SIS-Ausschreibung beantragt hat (pag. 4196), hindert die Kammer nicht an einer allfälligen Anordnung. Es ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (bis 16. April 2018) – ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten – eingestellt wurde (Ziff.