Der an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB während und nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe stellt nach Ansicht der Kammer eine nachträgliche Erweiterung der Berufung dar und ist unzulässig (Art. 399 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). Anders verhält es sich betreffend die Ausschreibung einer allfälligen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Diese unterliegt – wie auch die Landesverweisung selbst – nicht dem Anklageprinzip und muss vom Gericht unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft geprüft werden (BGE 146 IV 172 Regeste).