Weiter sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens zu regeln. Nicht der Rechtskraft zugänglich und damit ebenfalls zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Verfügungen betreffend Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen Daten (Ziff. VI.4.-5. des erstinstanzlichen Urteils). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungserklärung die Anordnung einer ambulanten vollzugsbegleitenden Behandlung (pag. 4195). Der an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art.