7 fenschaft zum vollendeten und versuchten Diebstahl (Ziff. III.3.), Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung (Ziff. III.4.) sowie Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteils). Ferner ist eine neue Strafzumessung vorzunehmen und die Anordnung der Landesverweisung zu prüfen. Weiter sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens zu regeln.