2. Es seien die notwenigen Verfügungen zu treffen 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. Die Zivilklägerin war von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert, blieb dieser fern und stellte keine Anträge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist beschränkt (pag. 4195). Zu überprüfen sind der Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Erpressung, eventuell der versuchten Nötigung (Ziff. II.2.) und die Schuldsprüche wegen Gehil-