4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Auslagen) im Umfang von CHF 18'263.95 und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.