und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 139 Ziff. 3 und 156 Ziff. 3 StGB zu verurteilen: 5 1. zu einer Freiheitsstrafe von 29.5 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. März 2018 sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 3 Tagen; 2. zu einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB während und nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe; 3. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren;