2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 19. April 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 4104). Darauf folgte mit Eingabe vom 22. Juli 2022 die ebenfalls fristgerechte Berufungserklärung durch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 4194). Die Verteidigung liess mit Eingabe vom 16. August 2021 vernehmen, dass keine Anschlussberufung erklärt und keine Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht werden (pag. 4207). Von der Zivilklägerin ging innert Frist keine Stellungnahme ein.