Aufgrund des lediglich teilweisen Schuldspruches hat A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 16'610.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 632.70 Schadenersatz an die Privatklägerin C.________ AG. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Privatklägerin C.________ AG soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). VI.