Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 292 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2022 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichter Josi Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ AG Zivilklägerin Gegenstand Diebstahl, versuchte Erpressung, Sachbeschädigung, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 16. April 2021 (PEN 20 799) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfol- gend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 16. April 2021 das folgende Urteil (pag. 4089 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen vom November 2017 bis am 16.04.2018 in Bern, durch Konsum von Kokain und Methamphetamin, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum versuchten qualifizierten Raub, angeblich bandenmässig sowie unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit begangen, eventuell Gehilfenschaft zum versuchten einfachen Raub, in der Zeit vom 18.12.2017 bis am 20./21.12.2017 in Bern, 2. von der Anschuldigung der versuchten Erpressung, eventuell der versuchten Nötigung, an- geblich mehrfach begangen am 05.03.2019 in Ostermundigen und Bern zum Nachteil von D.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3'625.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5’748.00 und Auslagen von CHF 1’101.00, insgesamt bestimmt auf CHF 6'849.00, an den Kanton Bern. III. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der Geldwäscherei, gemeinsam mit E.________ sowie einer weiteren Person begangen im Au- gust 2017 in Bern und Biel (Deliktssumme CHF 17'820.40), 2. der Begünstigung, mehrfach und gemeinsam mit einer weiteren Person begangen im Zeitraum vom 17.12.2017 bis zum 28.12.2017 in Bern, 3. der Gehilfenschaft zum vollendeten und versuchten Diebstahl, mehrfach begangen in der Zeit vom 18.12.2017 bis am 22./23.12.2017 in Bern und K.________, 4. der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 22./23.12.2017 in Bern, 5. der Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch, mehrfach begangen am 22./23.12.2017 in Bern, 6. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen vom 17.04.2018 bis am 09.11.2019 in Bern, durch Konsum von Kokain und Methamphetamin, 7. des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, mehrfach begangen am 25.09.2019 und am 02.10.2019 in Ostermundigen, 2 und in Anwendung der Art. 22, 25, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 66a Abs. 2, 106, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186, 305 Abs. 1, 305bis Ziff. 1 und 323 StGB Art. 19a BetmG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 02.03.2018. Die Polizeihaft von insgesamt 3 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 13’412.00 und Auslagen von CHF 2'568.95, insgesamt bestimmt auf CHF 15’980.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). […] IV. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt F.________ (Mandat sistiert) mit Verfügung des Regionalgerichtes Bern- Mittelland vom 15.12.2020 bereits wie folgt bestimmt worden ist: […] Der Kanton Bern entschädigte Rechtsanwalt F.________ darauf basierend mit CHF 23'729.20. Auf das Nachforderungsrecht wurde durch Rechtsanwalt F.________ verzichtet. Mit derselben Verfügung wurde festgestellt, dass über die allfällige Rückzahlungsverpflichtung von A.________ gegenüber dem Kanton im Endurteil entschieden wird. Aufgrund des lediglich teilweisen Schuldspruches hat A.________ dem Kanton Bern die ausgerichte- te amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 16'610.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 632.70 Schadenersatz an die Privatklägerin C.________ AG. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Privatklägerin C.________ AG soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). VI. Weiter wird beschlossen: 1. Eine allfällige schriftliche Begründung kostet zusätzliche CHF 1'200.00. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Notizzettel - 1 Machete mit Sägeschliff (Typ SOG SOGFARI) - 1 SIM-Kartenhalter Talk - Mobiltelefon Huawei, blau - Mobiltelefon Wiko, schwarz - Mobiltelefon Samsung, grau 3 - PostFinance-Karte, lautend auf A.________ - „Kopie“ Ausweis A.________ - SIM-Karte 3. Die zwei sichergestellten Schriftenproben werden zu den Akten erkannt. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 1.________ und PCN 2.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 19. April 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 4104). Darauf folgte mit Eingabe vom 22. Juli 2022 die ebenfalls fristgerechte Berufungserklärung durch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 4194). Die Verteidigung liess mit Eingabe vom 16. August 2021 vernehmen, dass keine Anschlussberufung erklärt und keine Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht werden (pag. 4207). Von der Zivilklägerin ging innert Frist keine Stellungnahme ein. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden die Vollzugsaufträge bzw. Einweisungsverfügungen über den sich wegen anderer Urteile im Strafvollzug befindenden Beschuldigten eingeholt (datierend vom 18. September 2020, pag. 4199 ff.; datierend vom 18. November 2021, pag. 4232 ff.). Ferner wurde der Austrittsbericht aus der Jus- tizvollzugsanstalt Thorberg (datierend vom 7. Dezember 2021; pag. 4247 ff.) ediert. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde über den Beschuldig- ten ein aktueller Vollzugsbericht der JVA Witzwil (datierend vom 18. März 2022; pag. 4251 ff.) eingeholt. 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung Folgendes (pag. 4272 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreier- besetzung) vom 16. April 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom November 2017 bis am 16. April 2018 in Bern, durch Konsum von Kokain und Methamphetamin, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum versuchten qualifizierten Raub, angeblich bandenmässig sowie unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit begangen, 4 eventuell Gehilfenschaft zum versuchten einfachen Raub, in der Zeit vom 18. Dezember 2017 bis am 20./21. Dezember 2017 in Bern; 3. des Schuldspruchs wegen 3.1 Geldwäscherei, gemeinsam mit E.________ sowie einer weiteren Person begangen im August 2017 in Bern und Biel; 3.2 Begünstigung, mehrfach und gemeinsam mit einer weiteren Person begangen in der Zeit vom 17. Dezember 2017 bis zum 28. Dezember 2017 in Bern; 3.3 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 17. April 2018 bis am 9. November 2019 in Bern, durch Konsum von Kokain und Methamphetamin; 3.4 Ungehorsams im Betreibungsverfahren, mehrfach begangen am 25. September 2019 und am 2. Oktober 2019 in Ostermundigen; 4. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage. 5. der Verfügung, wonach 5.1 folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - Notizzettel - 1 Machete mit Sägeschliff (Typ SOG SOGFARI) - 1 SIM-Kartenhalter Talk - Mobiltelefon Huawei, blau - Mobiltelefon Wiko, schwarz - Mobiltelefon Samsung, grau - PostFinance-Karte, lautend auf A.________ - «Kopie» Ausweis A.________ - SIM-Karte 5.2 die zwei sichergestellten Schriftenproben zu den Akten erkannt werden. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des vollendeten und versuchten bandenmässigen Diebstahls, mehrfach und gemeinsam began- gen mit G.________, H.________, I.________ und J.________ in der Zeit vom 18. Dezember 2017 bis am 23. Dezember 2017 in Bern und K.________; 2. der versuchten räuberischen Erpressung, begangen am 5. März 2019 in Ostermundigen und Bern z.N. von D.________; 3. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen gemeinsam mit G.________, H.________, I.________ am 22./23. Dezember 2017 in Bern; 4. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen gemeinsam mit G.________, H.________, I.________ am 22./23. Dezember 2017 in Bern; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 139 Ziff. 3 und 156 Ziff. 3 StGB zu verurteilen: 5 1. zu einer Freiheitsstrafe von 29.5 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regional- gerichts Bern-Mittelland vom 2. März 2018 sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Poli- zeihaft von 3 Tagen; 2. zu einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB während und nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe; 3. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren; 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Auslagen) im Umfang von CHF 18'263.95 und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemes- sene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an- zuordnen. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 1.________ und PCN 2.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Fürsprecher B.________ stellte namens des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 4266 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Verfahren gegen A.________, ngt., in Rechtskraft erwachsen ist, so- weit A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum versuchten qualifizierten Raub, angeblich ban- denmässig sowie unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit begangen, eventuell Gehilfen- schaft zum versuchten einfachen Raub, in der Zeit vom 18.12.2017 bis am 20./21.12.2017 in Bern, sowie dass er schuldig gesprochen wurde 1. der Geldwäscherei, gemeinsam mit E.________ sowie einer weiteren Person begangen im Au- gust 2017 in Bern und Biel (Deliktssumme CHF 17'820.40), 2. der Begünstigung, mehrfach und gemeinsam mit einer weiteren Person begangen im Zeitraum vom 17.12.2017 bis zum 28.12.2017 in Bern, 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen vom 17.04.2018 bis am 09.11.2019 in Bern, durch Konsum von Kokain und Methamphetamin, 4. des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, mehrfach begangen am 25.09.2019 und am 02.10.2019 in Ostermundigen. 6 II. A.________, geb. A.________1992, von Nordmazedonien, zurzeit JVA Thorberg, sei frei zu sprechen von der Anschuldigung der versuchten Erpressung, eventuell der versuchten Nötigung, angeblich mehrfach begangen am 05.03.2019 in Ostermundigen und Bern zum Nachteil von D.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. A.________, vgt., sei hingegen schuldig zu erklären 1. der Gehilfenschaft zum vollendeten und versuchten Diebstahl, mehrfach begangen in der Zeit vom 18.12.2017 bis am 22./23.12.2017 in Bern und K.________, 2. der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 22./23.12.2017 in Bern, 3. der Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch, mehrfach begangen am 22./23.12.2017 in Bern und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von drei Tagen; als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 02.03.2018; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 4 Tage festzusetzen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 02.03.2018; 3. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten IV. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. V. 1. Die Verfahrenskosten vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Es seien die notwenigen Verfügungen zu treffen 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. Die Zivilklägerin war von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung dispensiert, blieb dieser fern und stellte keine Anträge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist beschränkt (pag. 4195). Zu über- prüfen sind der Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Erpressung, eventuell der versuchten Nötigung (Ziff. II.2.) und die Schuldsprüche wegen Gehil- 7 fenschaft zum vollendeten und versuchten Diebstahl (Ziff. III.3.), Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung (Ziff. III.4.) sowie Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteils). Ferner ist eine neue Strafzumessung vor- zunehmen und die Anordnung der Landesverweisung zu prüfen. Weiter sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens zu regeln. Nicht der Rechtskraft zugänglich und damit ebenfalls zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Verfügungen betreffend Zustimmung zur Löschung des vom Be- schuldigten erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen Daten (Ziff. VI.4.-5. des erstinstanzlichen Urteils). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungserklärung die Anord- nung einer ambulanten vollzugsbegleitenden Behandlung (pag. 4195). Der an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Anordnung einer ambu- lanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB während und nach dem Vollzug der Frei- heitsstrafe stellt nach Ansicht der Kammer eine nachträgliche Erweiterung der Be- rufung dar und ist unzulässig (Art. 399 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). Anders verhält es sich betreffend die Ausschreibung einer allfälligen Landesver- weisung im Schengener Informationssystem (SIS). Diese unterliegt – wie auch die Landesverweisung selbst – nicht dem Anklageprinzip und muss vom Gericht unab- hängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft geprüft werden (BGE 146 IV 172 Regeste). Dass die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungs- erklärung (noch) keine SIS-Ausschreibung beantragt hat (pag. 4196), hindert die Kammer nicht an einer allfälligen Anordnung. Es ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwach- sen ist, als das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (bis 16. April 2018) – ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten – eingestellt wurde (Ziff. I.), der Beschuldigte von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum versuchten qualifizierten Raub, eventu- ell Gehilfenschaft zum versuchten einfachen Raub freigesprochen wurde (Ziff. II.2.), hingegen der Geldwäscherei, der Begünstigung, der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (vom 17. April 2018 bis 9. November 2019) und des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig erklärt wurde (Ziff. III.1.-2. und Ziff. III.6.-7. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter rechtskräftig sind die Übertre- tungsbusse (Ziff. V.2.), die Verfügungen im Zivilpunkt (Ziff. V.) sowie die Verfügun- gen hinsichtlich der Einziehung zur Vernichtung mehrerer Gegenstände (Ziff. VI.2.) und das Belassen zweier Schriftproben bei den Akten (Ziff. VI.3. des erstinstanzli- chen Urteils). Die Kammer prüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit vol- ler Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufung durch die Staatsanwaltschaft gilt das Ver- schlechterungsverbot nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario); das Urteil darf in den angefochtenen Punkten zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. 8 II. Vorwurf gemäss Ziff. 3 AKS 6. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 3 der Anklageschrift vom 20. Oktober 2020 ban- denmässiger, eventuell einfacher Diebstahl, mehrfach und teilweise versucht be- gangen, sowie mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch, eventuell Gehilfenschaft zu alledem vorgeworfen, alles begangen in der Zeitspanne vom 18. Dezember 2017 bis am 22./23. Dezember 2017 in Bern, K.________ und anderenorts zugunsten von G.________ (separates Verfahren), H.________ (se- parates Verfahren) und J.________ (separates Verfahren) durch folgendes Tatvor- gehen (pag. 3861 f.; vgl. zur Qualifikation der Anklageschrift als Alternativanklage E. 11.4.2 unten): A.________ beteiligte sich an Einbruchdiebstählen von G.________, H.________ und J.________ – eventualiter war er Mitinitiator derselben –, indem er im Hinblick darauf Planskizzen der Liegenschaf- ten, d.h. des Aussen- und Innenbereichs der Firmen L.________ (Firma) an der M.___-strasse in Bern und N.________ (AG) in K.________ – welche er gut kannte, da er in diesen zuvor gearbeitet hatte – erstellte, und welche H.________ anschliessend als Vorlage benutzte und verbesserte. Ge- stützt auf diese Vor- und Schlussskizzen, beziehungsweise unter Verwendung derselben, nach zu- sätzlichen weiteren mündlichen Tipps beziehungsweise Informationen von A.________ und nach er- folgter Rekognoszierung vor Ort in Anwesenheit von A.________, fanden schliesslich die nachfolgen- den Einbruchdiebstähle, beziehungsweise Versuche dazu statt: • Zur Firma N.________(AG) in K.________: Diesbezüglich begleitete A.________ G.________ und H.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 18.12.2017 und dem 20./21.12.2017 zwecks Rekognoszierung bis vor Ort. Später, am 20./21.12.2017 fand hierauf mit Hilfe der Vorskizzen und der Tipps und Informationen von A.________ ein Einbruchsversuch in die Firma N.________(AG) in K.________ statt. G.________ und J.________ betraten das Fir- mengelände während H.________ in unmittelbarer Nähe in seinem Wagen wartete. Die beiden wurden aber nach dem Passieren einer unverschlossenen Metalltüre von Bewegungsmeldern er- fasst, worauf das Licht anging und eine Alarmanlage aktiviert wurde, weshalb sie unverrichteter Dinge flüchten mussten (versuchter Diebstahl). Höhe der hierfür versprochenen oder erhaltenen Entschädigung unbekannt - eventuell keine, da ohnehin am Deliktserlös der durch G.________ und den weiteren Mitbeteiligten in der Schweiz beabsichtigten und begangenen Straftaten als Mitinitiator beteiligt. • Zur Firma L.________(Firma) an der M.___-strasse in Bern: Diesbezüglich gab A.________ In- formationen an G.________ und H.________, wie man in das Gebäude der Firma gelangen konn- te - hierbei nannte er auch die Möglichkeit, dies über einen Lift zu tun, wobei es dazu möglicher- weise einen Schlüssel benötige und er sich im Keller verstecken könne -, und begleitete er G.________ und H.________ nach einem oder zwei gescheiterten Versuchen zu einem unbe- kannten Zeitpunkt zwischen dem 18.12.2017 und dem 20./21.12.2017 bis vor Ort um zu zeigen, wie man allenfalls doch noch in die Liegenschaft gelangen könnte. Der Erfolg trat am 22./23.12.2017 ein, dies auch mit Hilfe der Vorskizzen und der Tipps und Informationen von A.________. G.________ gelang - während H.________ in seinem Wagen wartete und I.________ (separates Verfahren) ebenfalls Schmiere stand - nach der Beschädigung eines Fens- ters (Sachschaden ca. CHF 200.--) in die Räumlichkeiten des O.________ (Institut), wo er ca. CHF 40.-- aus einer Kaffeekasse behändigte. Beim Eindringen in die Räumlichkeiten der Firma 9 L.________(Firma) beschädigte dieser ein weiteres Fenster und das Eternitdach der Firma P.________ GmbH/C.________ AG (Gesamtsachschaden Fenster/Eternitdach ca. CHF 4‘344.70). Dort behändigte er einen Computer (Packard Bell, EasyNote, schwarz, Wert: ca. CHF 333.-) und eine Sporttasche (Kreabag, rot, Wert: ca. CHF 200.--). Hierbei verursachte G.________ beim Durchsuchen an den Einrichtungen und am Mobiliar Sachschäden im Umfang von ca. CHF 8‘180.- (Fenster ca. CHF 2‘000.--, Rollschränke ca. CHF 4‘330.--, Korpusse CHF 1‘850.-) (Dieb- stahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, teilweise mehrfach versucht sowie vollendet). Höhe der hierfür versprochenen oder erhaltenen Entschädigung unbekannt - eventuell keine, da ohnehin am Deliktserlös der durch G.________ und den weiteren Mitbeteiligten in der Schweiz beabsichtigten und begangenen Straftaten als Mitinitiator beteiligt 7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten eine weitergehende Beteiligung an den Einbruchdiebstählen, als seine an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein- gestandene Rolle als Tippgeber. Gemäss den Aussagen von H.________ und G.________ habe er tatrelevante Informationen über die Einbruchsziele geliefert. Er habe ausserdem bei der Erstellung von Planskizzen mitgewirkt und diese teil- weise selbst angefertigt (zum Ganzen Ziff. II.2.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsmo- tivs; pag. 4146 ff.). 8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Sowohl die Verteidigung als auch die Generalstaatsanwaltschaft verwiesen oberin- stanzlich auf das Beweisergebnis der Vorinstanz (pag. 4294 ff.; pag. 4299 ff.). Der Beschuldigte hingegen gestand an der oberinstanzlichen Einvernahme lediglich ein, dass er Tipps für die Einbrüche bei seinen früheren Arbeitgebern gegeben ha- be (pag. 4065, Z. 32; pag. 4284, Z. 9 f.). Er stritt jegliche weitere Beteiligung sowie das Erstellen der Planskizzen ab (pag. 4065, Z. 32 f.; pag. 4289, Z. 27 f.). Zu prüfen sind somit die Tatbeiträge des Beschuldigten, namentlich ob er im Wis- sen um die geplanten Einbrüche Informationen über die Einbruchsziele weiterge- geben und Planskizzen angefertigt hat. Die Einbrüche bzw. Einbruchsversuche sind hingegen unstrittig. 9. Beweiswürdigung der Kammer Die Verteidigung und die Generalstaatsanwaltschaft verwiesen im Grundsatz auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (E. 8 oben). Die Kammer kann sich der (sorgfältigen und korrekten) vorinstanzlichen Beweiswürdigung ebenfalls an- schliessen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird (Ziff. II.2.4.3. des erstin- stanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4146 ff.). Die punktuell divergierenden Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht. Dazu kann vorab nach Ansicht der Kammer auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Aussageverhalten des Be- schuldigten verwiesen werden (Ziff. II. 2.3.11.b. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4128 f.): Die anfänglichen Aussagen von A.________ basieren auf einer äusserst unglaubwürdigen Geschich- te eines zufälligen Treffens zwischen ihm und G.________, anlässlich welchem er G.________, wel- cher ihm zum damaligen Zeitpunkt völlig unbekannt gewesen sei, aus altruistischen Gründen habe 10 helfen wollen und dabei mehrere hundert Franken von seinen spärlichen Einkünften investiert habe. Basierend auf Vorhalten der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht (teils inkl. Vorlage von Beweis- mitteln) änderte sich seine Geschichte und er gab an, das Zimmer im Auftrag von H.________ orga- nisiert zu haben. Er habe diesem einen Gefallen tun wollen, resp. er sei verängstigt gewesen. Weder von den Diebstählen, noch vom Raub habe er etwas gewusst. Er sei davon ausgegangen, dass G.________ für den Kampfsport in die Schweiz gekommen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er zu, der Tippgeber der Einbruchdiebstähle gewesen zu sein, und somit Kenntnis von diesen Delik- ten gehabt zu haben. Ansonsten sei er jedoch nicht in die Geschehnisse involviert gewesen. Gestän- dig war der Beschuldigte damit lediglich im Umfang derjenigen Sachverhaltselemente, welche ihm be- reits mit weiteren Beweisen haben nachgewiesen werden können. Zusammengefasst waren seine Aussagen unbeständig, über weite Teile unlogisch und verharmlosend. Sämtliche Schuld sieht er bei den Mitbeteiligten. Die eigene Rolle spielt er herunter, sofern er sich selbst überhaupt involviert sieht. Die Aussagen können als grundsätzlich nicht glaubhaft erachtet werden. Die Kammer konnte sich an der oberinstanzlichen Einvernahme selbst ein Bild ma- chen. Der Beschuldigte versuchte sein Verhalten im Verfahren als einsichtig und reuig darzustellen. Er hob mit Nachdruck hervor, dass man zu seinen Fehlern ste- hen müsse und er vor dem Regionalgericht geständig gewesen sei (pag. 4284, Z. 9 f.; pag. 4290, Z. 25 f.). Seine abenteuerlichen Erklärungsversuche in der Un- tersuchung blendete er dabei komplett aus (vgl. auch pag. 4290, Z. 29 ff.). Er be- hauptete vor der Kammer erneut, er habe nicht gewusst, zu welchem Zweck er ei- ne Unterkunft für G.________ habe organisieren müssen; er habe lediglich im Auf- trag von H.________ gehandelt und gedacht, G.________ komme fürs Training in die Schweiz (pag. 4290, Z. 2 f.). Dies ist aber mit dem – vom Beschuldigten akzep- tierten – rechtskräftigen Schuldspruch wegen Begünstigung ganz und gar nicht zu vereinbaren (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. II.2.4.2. des erstinstanzli- chen Urteilsmotivs; pag. 4144 ff.). Nebst dem unglaubwürdigen Aussageverhalten des Beschuldigten und dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Begünstigung liegen zahlreiche weitere Be- weise vor, die seine direkte Beteiligung an der Planung, Entschlussfassung und Organisation der Einbrüche belegen, vor allem sein Verhalten in der Untersuchung. Im Anschluss an seine Erstbefragung als Auskunftsperson am 22. Januar 2018 (pag. 2433 ff.) wurde der Beschuldigte dabei beobachtet, wie er bei sich zuhause 4 Kehrrichtsäcke holte und diese zur Entsorgung am Wohnort seiner Schwester aufs Trottoir stellte (pag. 3200 f.). Im sichergestellten Kehricht wurden 3 angesengte Planskizzen von den Einbruchszielen gefunden (pag. 3202 ff.). Seine Erklärungen, weshalb er den Kehricht unmittelbar nach seiner Einvernahme in rund 10 km Ent- fernung entsorgen wollte, überzeugen nicht (vgl. pag. 2467; pag. 2490; pag. 4066, Z. 18 ff.; pag. 4067, Z. 1 ff.). Der zeitliche Zusammenhang zwischen seiner Erstbe- fragung und der offenbar besonders dringenden Entsorgung liegt auf der Hand. Dem Beschuldigten war klar, was sich in den Kehrichtsäcken befand. Es ist be- zeichnend, dass sich die Skizzen der Einbruchsziele in seiner Wohnung befanden. Die Darstellung seiner Rolle als blosser Tippgeber, der mit den Einbrüchen nichts weiter zu tun gehabt habe (pag. 4289, Z. 27 f.), ist nicht haltbar. Getreu seinem unsteten Aussageverhalten machte der Beschuldigte geltend, er habe keine Kenntnis von den Skizzen gehabt und nicht bei deren Erstellung mitge- 11 wirkt (pag. 3594, Z. 564 ff.; pag. 4066, Z. 18 ff. und Z. 25 ff.). Erst vor der Kammer räumte er ein, dass H.________ die Skizzen auf Basis der von ihm gelieferten In- formationen erstellt habe (pag. 4284, Z. 26 f.). Mit Blick auf den durchgeführten Schriftenvergleich entspricht dies nur teilweise der Wahrheit: lediglich eine der drei Planskizzen hatte H.________ gezeichnet. Die übrigen beiden Skizzen stammen, entgegen seinem Bestreiten, vom Beschuldigten selbst (pag. 3514 ff.; pag. 3518 f.). Im Vorfeld der Einbrüche gab er somit keinesfalls nur Tipps über mögliche Ein- bruchsziele. Auf den Planskizzen sind präzise Wegbeschreibungen mit Orientie- rungspunkten vermerkt, die zu einem vordefinierten Ziel führen. Das abgebildete Wissen kann nur dem Beschuldigten zugerechnet werden. Einzig er kannte die Ört- lichkeiten, weil er früher dort gearbeitet hatte. Im Hinblick auf die beabsichtigen Einbrüche organisierte er für G.________ eine Unterkunft und liess ihn während seiner Ferienabwesenheit bei sich zuhause wohnen (vgl. dazu den akzeptierten und rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Begünstigung sowie die dazugehörigen Erwägungen in Ziff. II.2.4.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4144 ff.). Seine Behauptung vor der Kammer, er habe erst von der Absicht zur Verübung von Einbruchdiebstählen erfahren und H.________ mögliche Ziele genannt, als sie ge- meinsam G.________ abholen gegangen seien (pag. 4287, Z. 36 ff.), ist eine klare Schutzbehauptung. H.________ schilderte den Ablauf der Einbrüche und die Rolle, die der Beschuldigte darin spielte, glaubhaft und im Einklang mit den vorstehenden Erkenntnissen. Die beiden hatten Geldprobleme und kamen auf die Idee, einen Einbruch zu verüben (zum Ganzen pag. 3789 ff.). Der Beschuldigte brachte die Firma L.________(Firma), seinen früheren Arbeitgeber, ins Spiel und stellte eine stattliche Deliktsbeute in Aussicht. Da die beiden den Einbruch nicht selbst verüben wollten, zogen sie G.________ bei, dem der Beschuldigte eine Unterkunft organi- sierte. Er instruierte gemeinsam mit H.________ den beigezogenen G.________, damit dieser den Plan erfolgreich in die Tat umsetzen konnte. Nachdem der erste Einbruch missglückte, traf sich die Gruppe erneut. Dabei nannte der Beschuldigte die Firma N.________(AG) in K.________ als mögliches weiteres Ziel und gab Anweisungen und Wegbeschreibungen, die auf einer Planskizze festgehalten wur- den. Nachdem auch dieser Einbruch missglückte, wurde ein weiterer, erfolgreicher Versuch bei der L.________(Firma) unternommen (vgl. auch die übereinstimmen- den Aussagen von G.________ pag. 2248 ff.). Angesichts der Tatbeiträge des Beschuldigten bestehen keine Zweifel über das Ausmass seiner Beteiligung an den Einbruchdiebstählen. Die Idee dazu hatten H.________ und der Beschuldigte gemeinsam (pag. 4289, Z. 17; übereinstimmend pag. 3790, Z. 79 ff.). Seine Tatbeiträge leistete er nicht nach Weisung von H.________, sondern eigenverantwortlich. Grund für das Vorhaben waren finanzi- elle Schwierigkeiten. Durch die Einbrüche sollte der Beschuldigte bei H.________ bestehende Schulden tilgen (pag. 3790, Z. 79 ff.). Dass dieser sich mit CHF 5'000.00 das Schweigen des Beschuldigten habe erkaufen wollen (pag. 4284, Z. 35 f.), ist eine weitere Schutzbehauptung. 12 10. Beweisergebnis Die Kammer geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus: Der Beschuldigte hatte bei seinem langjährigen Freund H.________ nicht begli- chene Schulden, weshalb sei gemeinsam auf die Idee kamen, beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschuldigten, bei der Firma L.________(Firma), einen Einbruch zu verüben. Da weder der Beschuldigte noch H.________ Erfahrungen in diesem Bereich aufweisen konnten, wandte man sich, über verschiedene Mittelsmänner, an G.________, welchem ein ordentlicher Gewinn versprochen wurde. G.________ reiste in der Folge am 18. Dezember 2017 in die Schweiz ein, wo er von H.________ beim Busbahnhof Neufeld abgeholt wurde. Nach einem gemein- samen Essen gingen der Beschuldigte, H.________ und G.________ zusammen in die Wohngemeinschaft Q.________ (Quartier). Dieses Zimmer war zuvor durch den Beschuldigten organisiert worden. Anlässlich von (verschiedenen) Treffen zwi- schen dem Beschuldigten, H.________ und G.________, wurden anhand der In- formationen des Beschuldigten Skizzen der Einbruchsobjekte (Innen- und Aussen- bereich) von der Firma L.________(Firma) und N.________(AG) AG erstellt. Nach (zumindest) einem missglückten Einbruchsversuch war der Beschuldigte bei der L.________(Firma) auch einmal persönlich vor Ort, um einen gangbaren Weg in die Gebäude zu finden. Da sich der Einbruch bei der L.________(Firma) schwieri- ger als erwartet herausstellte, wurde ein Versuch bei der N.________(AG) AG ge- startet, welcher jedoch wegen einer Alarm- sowie einer Lichtanlage misslang. Da- bei gelangte man bis ins Gebäude, es entstand jedoch weder Sachschaden, noch konnte Beute gemacht werden. Bei einem erneuten Anlauf bei der L.________(Firma) gelangte G.________ via den Aufenthaltsraum des O.________ (Institut) in die Räumlichkeiten der L.________(Firma). Dabei entstand folgender Sachschaden respektive wurden folgende Gegenstände entwendet: Beschädigung eines Fensters (Sachschaden ca. CHF 200.--) in die Räumlichkeiten des O.________(Institut) und Entwenden der Kaffeekasse mit ca. CHF 40.--. In die Räumlichkeiten der Firma L.________(Firma) Beschädigung eines Fensters und des Eternitdachs der Firma P.________ GmbH/C.________ AG (Gesamtsach- schaden Fenster/Eternitdach ca. CHF 4‘344.70). Behändigen eines Computers (Packard Bell, EasyNote, schwarz, Wert: ca. CHF 333.-) und einer Sporttasche (Kreabag, rot, Wert: ca. CHF 200.--). Beim Durchsuchen an den Einrichtungen und am Mobiliar entstand Sachschaden im Umfang von ca. CHF 8‘180.- (Fenster ca. CHF 2‘000.--, Rollschränke ca. CHF 4‘330.--, Korpusse CHF 1‘850.-). Am 21. Dezember 2017 reiste der Beschuldigte nach Mazedonien und in den Ko- sovo und kehrte erst im neuen Jahr (2018) zurück. Am Tag der Abreise des Be- schuldigten bezog G.________ Quartier in der Wohnung des Beschuldigten, worü- ber dieser Bescheid wusste. Die eigentlichen Einbruchdiebstähle bei der L.________(Firma) wie auch bei der N.________(AG) in K.________ fanden somit ohne Beteiligung des Beschuldigten statt. 13 11. Rechtliche Würdigung zu Ziff. 3 AKS 11.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die Tatbestände des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung sowie der theoretischen Grundlagen zum Versuch, der Gehil- fenschaft und der Mittäterschaft wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen (Ziff. II.3.2. und II.3.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4149 ff.). Hinsichtlich der Abgrenzung von Gehilfenschaft und Mittäterschaft ist Folgendes zu ergänzen: Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152, 155 E. 2.3.1; 133 IV 76, 82 E. 2.7; 130 IV 58, 66 E. 9.2.1; 126 IV 84, 88 E. 2c/aa; 125 IV 134, E. 3a; 120 IV 265, 271 f. E. 2c/aa). Für Mittäterschaft ist keine direkte Beteiligung an der Ausführung der Tat vorausgesetzt. Auch die (Tatherr- schaft begründende) Beteiligung an der Entschlussfassungsphase bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76, 82 E. 2.7; 130 IV 58, 66 E. 9.2.1; 126 IV 84, 88 E. 2c/aa; 125 IV 134, 136 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2005 vom 1. September 2005 E. 1.2.2 –1.2.8). Für die We- sentlichkeit des Beitrags eines Mittäters genügt jede Mitwirkung in leitender Funkti- on, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt; der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen «tra- genden Einfluss» ausüben, beispielsweise weil ihm nach Vollendung als Abnehmer der Beute eine wichtige Funktion zukommt oder die Ausführenden ihm Rechen- schaft ablegen müssen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, Vor Art. 24 N 10; BSK StGB-FORSTER, Vor Art. 24 N 9 mit Hinweisen). Ein Indiz für Mit- täterschaft ist insbesondere das Interesse an der Tat, unter anderem die anteils- mässige Beteiligung an der Beute (BGE 109 IV 161 E. 4c). Der Tatbeitrag eines Gehilfen ist demgegenüber untergeordneter Natur (BGE 120 IV 265, 272 E. 2c/aa). Die blosse Förderung der Tat genügt. Die Hilfeleistung muss kausal sein, also tatsächlich zur Tat beitragen, sodass diese sich ohne den Beitrag anders abgespielt hätte. Die Beihilfe muss demnach die Erfolgschancen des tatbe- standserfüllenden Verhaltens erhöhen (BSK StGB-FORSTER, Vor Art. 24 N 39). 11.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz stufte die Anklageschrift vom 20. Oktober 2020 als Eventualanklage i.S.v. Art. 325 Abs. 2 StPO ein. Ihr zufolge bildet die Gehilfenschaft zum Diebstahl, mehrfach und teilweise versucht begangen, zur mehrfachen Sachbeschädigung und zum mehrfachen Hausfriedensbruch den Hauptanklagepunkt. Die mittäter- schaftliche Beteiligung an diesen Vorwürfen sowie die bandenmässige Begehung der (teilweise versuchten) Diebstähle seien hingegen Eventualanklagen. Sie sub- sumierte die Tatbeiträge des Beschuldigten als Gehilfenschaft und erachtete den Hauptanklagepunkt als erstellt. Die Vorinstanz hielt dennoch fest, dass keine Ab- 14 sicht zur Begehung einer Vielzahl von Diebstählen bestanden habe und Banden- mässigkeit damit ausscheide. 11.3 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor, eine Eventualanklage mache nur Sinn, wenn der schwerwiegendste Vorwurf den Hauptanklagepunkt bilde. Aus der vorlie- genden Anklage gehe keine klare Präferenz der Staatsanwaltschaft hervor. Daher sei das Gericht nicht davon entbunden, Mittäterschaft und Bandenmässigkeit zu prüfen. Der Beschuldigte habe die Skizzen angefertigt, die Örtlichkeiten ausge- kundschaftet und G.________ eine Unterkunft organisiert. Die Initiative für die Ein- brüche sei von ihm ausgegangen und er sei an einer allfälligen Deliktsbeute betei- ligt gewesen. Er habe wesentlich zu den Taten beigetragen, mithin die Ziele aus- gewählt und stehe daher klar wie ein Haupttäter da. Es liege somit Mittäterschaft vor. Weiter sei auch Bandenmässigkeit erstellt. Die Gruppe habe nach einer festen Aufgabenteilung gearbeitet und einen hohen organisatorischen Aufwand betrieben. Die Absicht zur Verübung mehrerer Einbrüche habe zwar nicht von Anfang an be- standen. Eine solche müsse jedoch nicht von Anfang an bestehen, könne nachträglich gefasst werden und nur eine kurze Zeit anhalten (zum Ganzen pag. 4294 f. und pag. 4300 f.). Die Verteidigung wandte dagegen ein, zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft könne keine scharfe Grenze gezogen werden. Der Beschuldigte habe lediglich zum Einbruch dienliche Informationen geliefert. Danach habe G.________ nur noch mit H.________ Kontakt gehabt. Beim dritten, erfolgreichen Einbruch sei der Beschul- digte gar ausser Landes gewesen. Die vorinstanzliche Subsumtion der Tatbeiträge des Beschuldigten als Gehilfenschaft sei nicht zu beanstanden und stehe im Ein- klang mit vergleichbaren Urteilen. Betreffend Bandenmässigkeit fehle es an der Absicht zur Verübung einer Vielzahl zukünftiger Taten. Der ursprüngliche Tatplan habe nur einen Einbruch umfasst. Die übrigen Einbrüche seien auf das Scheitern des vorherigen Plans zurückzuführen. Dass letztlich mehrere Einbrüche verübt worden seien, reiche für die Qualifikation nicht aus. Darüber hinaus würden in der Anklageschrift die erforderlichen Elemente zur Annahme von Bandenmässigkeit fehlen. Eine Verurteilung wegen bandenmässigem Diebstahl würde somit den An- klagegrundsatz verletzen (zum Ganzen pag. 4299 f.). 11.4 Zur Anklageschrift 11.4.1 Vorbemerkungen Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere mög- lichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Anga- be der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend 15 konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Ver- teidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.; je mit Hinweisen). In der Rechtspraxis wurden die Anforderungen an den Anklagesachverhalt hinsichtlich des Qualifikationsmerk- mals der Bandenmässigkeit konkretisiert. Demnach reicht eine Auflistung der zur Bande zusammengeschlossenen Beteiligten, die verübten Delikte unter Angabe von Ort, Zeit und Tatbeitrag der beschuldigten Person sowie Ausführungen über die übliche Rollenverteilung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3 f.). Gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erhe- ben, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass die beschuldigte Person sich in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen schuldig gemacht haben könnte (Urteil des Bundesge- richts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 2.3.1). Es ist Sache des Gerichts, al- lenfalls widersprüchliche Beweisergebnisse zu würdigen und den Sachverhalt ver- bindlich festzustellen (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, N 828 und N 830 f.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 325 N 13 ff.). Hingegen besteht keine Bindungswirkung hinsichtlich der beweismässigen oder rechtlichen Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Alternativanklageschriften sind zum einen anzufertigen, wenn die Staatsanwalt- schaft hinsichtlich verschiedener Sachverhaltsvarianten einen hinreichenden Tat- verdacht für die Anklage annimmt. Dabei überlässt die Staatsanwaltschaft – ohne eine Präferenz zum Ausdruck zu bringen – dem Gericht den Entscheid, welcher Vorhalt als bewiesen zu betrachten ist. Es kann sich um unterschiedliche Sachver- haltshypothesen handeln, die sich gegenseitig ausschliessen oder aber um Varian- ten im Tatablauf, die sich lediglich in einzelnen Punkten voneinander unterschei- den. Dabei hat an die unterschiedlichen Sachverhaltsversionen nicht zwingend ei- ne abweichende rechtliche Würdigung anzuknüpfen. Unzulässig sind alternative Tatversionen, die das Recht auf wirksame Verteidigung unterminieren, weil eine jeweilige Bestreitung der Vorhalte mit einer Belastung in Bezug auf die alternativen Anklagepunkte einherginge. Eine Alternativanklage muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, sondern kann sich auch aus der Darstellung ergeben, indem verschiedene Vorhalte – getrennt durch die Konjunktion «oder» – aufgeführt werden. Eine Alternativanklage kommt etwa in Betracht, wenn unklar ist, ob der (vom Gericht) als bewiesen angenommene Sachverhalt als Veruntreuung oder un- getreue Geschäftsbesorgung zu subsumieren ist. Die Alternativanklagen können sich auch auf unterschiedliche Teilnahmeformen oder abweichende Tatorte oder Tatzeiten beziehen (zum Ganzen BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Auflage, Art. 325 N 45 f.). Eventualanklagen unterscheiden sich dadurch von Alternativanklagen, dass der zweite Vorhalt erst zum Tragen kommt, wenn das Gericht den primären Vorwurf als nicht erfüllt betrachtet; mit anderen Worten bezieht sich auch die Eventualanklage 16 primär auf einen alternativen Sachverhalt und nicht auf eine unterschiedliche recht- liche Würdigung. Allerdings führt die abweichende Sachverhaltsannahme meist zu einer anderen rechtlichen Qualifikation. Lassen die Sachverhaltselemente, die sich auf den primären Tatbestand beziehen, eine Subsumtion unter den subsidiären Tatbestand zu, bedarf es nicht zwingend einer Eventualanklage; für eine unter- schiedliche rechtliche Würdigung genügt es gemäss Art. 344 StPO, wenn das Ge- richt dem Angeklagten das rechtliche Gehör gewährt. In der Regel wird die Even- tualanklage einen weniger gravierenden Vorwurf umfassen. Der betreffende Ankla- gepunkt wird mit der Wendung «eventuell» oder «eventualiter» eingeleitet. Eventu- alanklagen werden dementsprechend in der Urteilsberatung erst thematisiert, wenn der Sachverhalt, welcher der eigentlichen Anklage zugrunde liegt, vom Gericht als nicht erfüllt betrachtet wird (zum Ganzen BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 47). 11.4.2 Abgrenzung Alternativ-/Eventualanklage sowie Anklagegrundsatz im Hinblick auf Bandenmässigkeit Ziff. 3 der Anklageschrift vom 20. Oktober 2020 umfasst drei praktisch identische Lebenssachverhalte (1x N.________(AG) und 2x L.________(Firma)) und die Rol- le, die der Beschuldigte dabei gespielt haben soll, unter Nennung bestimmter Vari- anten (Beteiligung am Delikt bzw. Mitinitiator). Dies im Gegensatz beispielsweise zu Ziff. 5 der Anklageschrift, bei dem ein Lebenssachverhalt betreffend versuchte Erpressung und andererseits (eventuell) ein Lebenssachverhalt betreffend versuch- te Nötigung angeklagt ist. Aus den der Ziff. 3 der Anklageschrift zugrundeliegenden Sachverhalten geht keine eindeutige Präferenz der Staatsanwaltschaft zugunsten von Gehilfenschaft oder Mittäterschaft bzw. einfachem oder bandenmässigem Diebstahl hervor. Mit der einleitenden Erwähnung der möglicherweise einschlägi- gen Gesetzesbestimmungen bringt die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt rechtlich unterschiedlich gewürdigt werden kann. Ohnehin müsste bei einer Eventualanklage – wie dies die Vorinstanz ange- nommen hat – sinnvollerweise die mittäterschaftliche Begehung als schwerwiegen- derer Vorwurf gegenüber der Gehilfenschaft sowie der bandenmässige Diebstahl gegenüber dem einfachen Diebstahl die «Hauptanklagen» bilden. Aus diesen Gründen liegt eine Alternativanklage i.S.v. Art. 325 Abs. 2 StPO vor. Die mehrmalige Verwendung des Ausdrucks «eventuell» im angeklagten Sachver- halt ändert daran nichts. Die einleitend zum Sachverhalt erwähnten Gesetzesartikel stellen lediglich eine Auswahl für die rechtliche Würdigung dar, an die das Gericht nicht gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Nach Ansicht der Kammer benennt die Anklageschrift die für die Qualifikation der Bandenmässigkeit erforderlichen Sachverhaltselemente hinreichend. Weitergehen- de Ausführungen hierzu erübrigen sich mit Verweis auf das Nachstehende (E. 11.5 unten). 11.5 Subsumtion Die Subsumtion der Einbruchsversuche bei der Firma L.________(Firma) und der Firma N.________(AG) sowie der gelungene Einbruch bei der Firma L.________(Firma) als (teilweise versuchter) Diebstahl, Sachbeschädigung und 17 Hausfriedensbruch ist unstrittig und bedarf keiner weiteren Begründung. Umstritten und zu untersuchen ist die Beteiligungsform des Beschuldigten. Der Beschuldigte brachte die beiden Einbruchsziele ins Spiel und war bei der Ent- schlussfassung in gleichem Masse beteiligt wie H.________. Im Vorfeld der Taten organisierte er eine Unterkunft für den zur Ausführung beigezogenen G.________ und liess ihn zeitweise bei sich wohnen. Als einziger verfügte er über detailliertes Wissen über seine ehemaligen Arbeitsorte und teilte mit, wo Geld zu holen ist und wo sich Videokameras befinden (pag. 3260; pag. 3790). Er informierte seine Mitbe- teiligten über Besonderheiten der Gebäude und die Navigation im Inneren. Die hierzu erstellten Planskizzen hatte der Beschuldigte teilweise selbst angefertigt, teilweise wurden sie auf Basis seiner Anweisungen von H.________ gezeichnet. Ferner begleitete er die Ausführenden bei der Rekognoszierung vor Ort. Seine Tat- beiträge gehen damit weit über die blosse Förderung der Taten hinaus. Die Taten hätten sich ohne sein Zutun deutlich anders abgespielt, ja wären eventuell gar nicht erst möglich gewesen. Nach dem ersten, missglückten Einbruch bei der Firma L.________(Firma) wurde der Beschuldigte zur Planung weiterer Anläufe beigezo- gen. Er trug dadurch wesentlich zum Gelingen des Vorhabens bei. Gerade seine erneute Konsultation lässt ihn als festen, gegenüber den Mitbeteiligten gleichrangi- gen Teil der Gruppe erscheinen. Überdies war er im Zeitpunkt der Taten nicht er- werbstätig und hatte ein finanzielles Interesse an den Einbrüchen. Nach Ansicht der Kammer trat der Beschuldigte neben den Mitbeteiligten klar als Haupttäter auf. Entgegen der Vorinstanz liegt Mittäterschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch vor. Hingegen ist gemäss dem oberinstanzlichen Beweisergebnis nicht erstellt, dass der Beschuldigte zu einem bestimmten Zeitpunkt gemeinsam mit seinen Mittätern eine Vielzahl zukünftiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Diebstähle verüben wollte. Der Einbruchsversuch bei der Firma N.________(AG) sowie der gelungene (zweite) Einbruch bei der Firma L.________(Firma) waren eine Reakti- on auf den misslungenen ersten Einbruchsversuch bei der Firma L.________(Firma). Die einzelnen Diebstähle der «Serie» wurden jeweils erst ge- plant, nachdem der vorausgegangene Einbruch nicht den gewünschten Erfolg ge- bracht hatte. Auf den für Bandenmässigkeit erforderlichen Willen darf nicht retro- spektiv gestützt auf die Tatsache geschlossen werden, dass eine Reihe von Delik- ten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübt wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.4). Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum versuchten qualifizierten Raub, evtl. zum versuchten einfachen Raub gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift wurde der Beschuldigte rechtskräftig freige- sprochen. Dieser Vorfall kann nicht berücksichtigt werden. Im Ergebnis ist die Qua- lifikation der Bandenmässigkeit nicht erfüllt. Folglich ist der Beschuldigte (als Mittäter) des mehrfachen und teilweise ver- suchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären. 18 III. Vorwurf gemäss Ziff. 5 AKS 12. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 5 der Anklageschrift 20. Oktober 2020 folgendes vorgeworfen (pag. 3865): Versuchte Erpressung (Art. 156 i.V.m. Art. 22 StGB), eventuell versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfach begangen am 05.03.2019 in Ostermundigen und Bern zum Nachteil von D.________, geb. 05.10.1984, durch folgendes Tatvorgehen: A.________ kontaktierte am 05.03.2019 via WhatsApp, SMS und telefonisch D.________ in Oster- mundigen und verlangte von diesem Geld, beziehungsweise die Bezahlung von CHF 2‘500.00, wel- che R.________, geb. R.________, D.________ zuvor übergeben hatte, um von diesem in Ruhe ge- lassen zu werden. R.________ hatte auf dieses Geld endgültig verzichtet und wollte dieses auch nicht wieder zurück. A.________ beabsichtigte, dieses Geld für sich selber zu verwenden. Eventuell verlangte A.________ von D.________ CHF 3‘000.00, welche D.________ R.________ zuvor weggenommen hatte und welche dazu bestimmt gewesen wären, um ein Darlehen in dieser Höhe zu tilgen, für welches sich A.________ beim Darlehensgeber (von R.________) verbürgt hatte. Um D.________ einzuschüchtern, unter Druck zu setzen und ihn zur Bezahlung zu veranlassen, drohte A.________ damit, ihn (D.________), dessen Familie, dessen Ehefrau und dessen Kinder zu töten. Weiter drohte er damit, dass er ihn (D.________) aufschlitzen und einen Kopf kürzer machen sowie seinem Bruder etwas antun werde. Weiter beschimpfte er D.________ - ebenfalls in der Ab- sicht, ihn dadurch einzuschüchtern, unter Druck zu setzen und zur Bezahlung zu veranlassen - mit Worten wie „Scheiss-Serbe“, „Dreck-Serbe“, „Nuttensohn“, „Hurensohn“, „Nuttenkind“ und „Missge- burt“. Weiter begab sich A.________ am gleichen Abend mit weiteren Personen zum Domizil von D.________ an der S.___-strasse in Ostermundigen, um D.________ auf der Strasse zu treffen - wo- zu er diesen aufforderte - und durch sein Auftreten seiner Forderung zusätzlichen Nachdruck zu ver- leihen. D.________ geriet in Angst und Schrecken, verweigerte aber das Treffen auf der Strasse und kam auch der Aufforderung zur Zahlung nicht nach (Versuch)». 13. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz zog gestützt auf die in den Akten verfügbaren Chatverläufe und Sprachnachrichten zwischen den Beteiligten in Erwägung, dass der Beschuldigte D.________ beschimpft, bedroht und von diesem Geld verlangt habe. Die Hinter- gründe der Tat seien nicht bekannt. Die Aussagen der Beteiligten würden sich in diesem Punkt widersprechen. Weil sich keine der in der Anklageschrift genannten Sachverhaltsvarianten habe erhärten lassen, habe ein Freispruch zu ergehen (zum Ganzen Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4167 ff.). 14. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, die fraglichen Text- und Sprachnachrichten (pag. 3077 ff.) an D.________ verschickt zu haben und in der Nähe seiner Woh- nung aufgetaucht zu sein, um diesen zum Aushändigen von Bargeld zu bringen (pag. 3124 ff.). Umstritten sind lediglich die Höhe der geforderten Summe und der Grund für die Forderung. 19 15. Beweiswürdigung der Kammer Der Beschuldigte gab an, er habe von D.________ CHF 2'500.00 verlangt (pag. 4072, Z. 3 ff.; pag. 4285, Z. 31 ff.) und erklärte hierzu folgendes: Eine namentlich nicht genannte Person habe R.________ – ein Bekannter des Be- schuldigten – ein Darlehen von CHF 3'000.00 gewährt. Als R.________ das Darle- hen nicht habe zurückbezahlen können, sei der unbekannte Darlehensgeber an den Beschuldigten gelangt. Dieser habe zum Beschwichtigen die Rückzahlung des Darlehens garantiert bzw. sich dafür verbürgt und dem Darlehensgeber vorerst CHF 1'000.00 seines eigenen Geldes bezahlt. In der Folge habe R.________ CHF 2'500.00 zur Rückzahlung der Restschuld auftreiben können. Dieser Betrag sei ihm allerdings von D.________ gewaltsam geraubt worden. Der Beschuldigte habe die geraubten CHF 2'500.00 von D.________ verlangt, um damit die Schuld von R.________ beim unbekannten Darlehensgeber zu begleichen. Den Über- schuss von CHF 500.00 habe er dem Vater von R.________ zur freien Verfügung geben wollen (zum Ganzen pag. 4071 ff.; pag. 4286 ff.). Die Darstellung des Beschuldigten erscheint – auch zu diesem Vorwurf – beschönigt. Es leuchtet nicht ein, weshalb er sich zugunsten von R.________ ver- bürgt haben soll, da er zu diesem keine enge Beziehung hatte und primär dessen Vater gut kannte (pag. 4288, Z. 39 ff.). Es überzeugt auch nicht, dass er den Über- schuss von CHF 500.00 dem Vater von R.________ übergeben hätte (vgl. auch pag. 4285, Z. 34 vs. pag. 4286, Z. 44). Gemäss seiner Darstellung hatte er im Na- men von R.________ eine Teilzahlung von CHF 1'000.00 an den unbekannten Darlehensgeber geleistet und hätte den Überschuss von CHF 500.00 behalten können. Er als junger Familienvater ohne Erwerb (pag. 3453) war kaum in der La- ge, einen derartigen Betrag einfach abzuschreiben. Immerhin ist anzuerkennen, dass der Beschuldigte grossen Respekt vor dem Vater von R.________ zu haben scheint. Mehrmals betonte er vor der Kammer, dass dieser sehr nett sei. Seine Darstellung erscheint somit teilweise stimmig. Die übrigen Beteiligten machten indes unglaubhafte Aussagen. Der Geschädigte, D.________, hatte generell wenig Interesse an der Aufklärung des Vorwurfs. Ob- wohl er sich anfänglich als Straf- und Zivilkläger konstituierte (pag. 3094 f.), war er nicht bereit, sein Mobiltelefon zur Beweissicherung auswerten zu lassen (pag. 3075). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme zog er sich sodann als Straf- und Zivilkläger zurück und erklärte sein Desinteresse am Verfahren (pag. 3117, Z. 261; pag. 3118, Z. 282 ff.). Er habe die Angelegenheit mit dem Beschuldigten klären können (pag. 3112, Z. 59 ff.). Im Übrigen bestätigte er die Darstellung des Beschuldigten (pag. 3113, Z. 91 ff.). Daran sei einzig falsch, dass er Schulden bei R.________ gehabt haben solle (pag. 3113, Z. 111 ff.). D.________ hatte somit sich somit vor seiner zweiten Einvernahme mit dem Beschuldigten besprochen und geeinigt. Angesichts seines widersprüchlichen und unkooperativen Verhaltens kann nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. R.________ stützte die Angaben des Beschuldigten hingegen nicht. Ihm zufolge sei das Darlehen allerdings bereits seit rund einem Jahr beglichen und seine Zah- lung an D.________ freiwillig gewesen (pag. 3101, Z. 145 ff.). Allerdings hatte er im 20 Zeitpunkt seiner Einvernahme offensichtlich ein angespanntes Verhältnis zum Be- schuldigten und zu D.________. Den ersteren beschuldigte er, in seine Wohnung eingebrochen zu sein (pag. 3099, Z. 74 f.). Und mit D.________ habe er mehrere «sehr grosse Differenzen» (3098, Z. 29 ff.). Auf seine Aussagen kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht abgestellt werden. Anhand der widersprüchlichen Aussagen der übrigen Beteiligten lässt sich der vom Beschuldigten angegebene Hintergrund der Geldforderung und der beabsichtigte Verwendungszweck nicht verlässlich überprüfen. Entgegen der Vorinstanz hat dies jedoch vorliegend keinen Freispruch zur Folge. Vielmehr ist in dubio pro reo auf die Aussagen und die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten abzustellen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2). 16. Beweisergebnis Es ist somit aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er von D.________ mittels Text- und Sprachnachrichten die Aushändigung von CHF 2'500.00 verlangte. Davon hätte er CHF 2'000.00 zur Begleichung der Schuld von R.________ bei einem nicht namentlich genannten Darlehensgeber verwendet und die restlichen CHF 500.00 dem Vater von R.________ zur freien Verfügung übergeben. Der Beschuldigte wollte D.________ zur Aushändigung des Geldes bewegen, indem er ihm mittels Text- und Sprachnachrichten androhte, er werde ihn, dessen Familie, Ehefrau und Kinder töten, ihn aufschlitzen, ihn einen Kopf kür- zer machen sowie seinem Bruder etwas antun. Weiter beschimpfte er D.________ mit Ausdrücken wie «Scheiss-Serbe» und «Nuttensohn». Dadurch versetzte er D.________ in Angst. Er begab sich auch zum Domizil von D.________, um seinen Drohungen Nachdruck zu verleihen. D.________ bezahlte letztlich kein Geld an den Beschuldigten. Bei alledem wusste der Beschuldigte, dass weder er noch der Vater von R.________ Anspruch auf die CHF 2'500.00 hatten, auch nicht auf einen Teil davon, und dass D.________ durch seine Äusserungen in Angst versetzt wird. 17. Rechtliche Würdigung zu Ziff. 5 AKS 17.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Das tatbestandsmässige Verhalten nach Ziff. 1 von Art. 156 StGB besteht darin, dass der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand sieht alternativ zwei Nötigungsmittel vor, die Gewalt oder die An- drohung ernstlicher Nachteile (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage, Art. 156 N 4 f.). Der Begriff der Androhung ernstlicher Nachteile stimmt wörtlich und inhaltlich mit demjenigen bei der Nötigung überein (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage, 21 Art. 156 N 10). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Dar- stellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig er- scheint und wenn die Androhung geeignet ist den Betroffenen in seiner Entschei- dungsfreiheit einzuschränken. Die Androhung muss dabei mindestens eine solche Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffen entgegen seinem Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten veranlassen kann bzw. veranlasst (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 181 N 25 f.). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereig- nis beschlagen. Blosse Warnungen vor einem unabhängig eingetretenen Ereignis bleiben hingegen straflos (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 181 N 28 f). Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahrma- chen will, ob ihr die Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt möglich ist oder ob sie sich zu dieser Androhung sonst wie einer Täuschung bedient, um den verpönten Erfolg zu erreichen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 181 N 30). Bei der Beurteilung der Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile wird auf ei- nen objektiven Massstab abgestellt, um eine Überdehnung des Strafschutzes zu verhindern. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur solche Androhungen diesem Massstab genügen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 106 IV 125 E. 2). Bei Art. 156 StGB ergibt sich im Gegensatz zu der Nötigung (Art. 181 StGB) die Rechtswidrigkeit schon aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Hand- lung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensverschiebung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Daraus folgt zugleich, dass eine Erpressung auch dann vorliegen kann, wenn Mittel eingesetzt werden, die an und für sich rechtmässig sind. Die Drohung mit einer Strafanzeige, Klage, Betreibung oder einem anderen an und für sich rechtmässigen Mittel kann rechtswidrig sein, wenn die erhobenen Ansprüche nicht bestehen, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt sind oder in keinem sachlichen Zusam- menhang zum konkreten Geschehen stehen (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auf- lage, Art. 156 N 21 f.). Die Nötigung muss den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Nötigung muss sodann ursächlich sein für das vermögensschädigende Verhalten des Erpressten, d.h. die- sen dazu motivieren. Art. 156 Ziff. 1 setzt folglich einen objektiven Kausalzusam- menhang zwischen der Nötigung und dem vermögensschädigenden Verhalten des Erpressten sowie zwischen der Mitwirkung und dem Schadenseintritt voraus. Das Verhalten des Betroffenen muss sodann zu einem Schaden in seinem oder eines anderen Vermögen führen. Der Begriff des Schadens entspricht im Wesentlichen demjenigen beim Betrug, namentlich betreffend die blosse Vermögensgefährdung (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage, Art. 156 N 25 und 29 f.). Die Qualifikation von Art. 156 Ziff. 3 StGB erfüllt, wer gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht. 22 Die Drohung muss auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben gerichtet sein. Die Androhung ernstlicher Nachteile genügt hier nicht (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage, Art. 156 N 45). 17.2 Subsumtion Der Beschuldigte äusserte gegenüber D.________ Drohungen, um diesen zur Aushändigung von CHF 2'500.00 zu bringen. Die ausgestossenen Drohungen wa- ren schwerwiegend und versetzten D.________ in Angst, ohne dass dieser eine durchschnittliche Besonnenheit hätte vermissen lassen (vgl. pag. 3078 ff.). Die Drohungen und das persönliche Erscheinen des Beschuldigten in der Nähe der Wohnung von D.________ standen in klarem Zusammenhang zu der gestellten Forderung und bezweckten, D.________ zum Aushändigen des Geldes zu bewe- gen, was dieser aber nicht wollte und nicht tat. Hätte D.________ der Forderung nachgegeben, so hätte er sich selbst im Betrag von CHF 2'500.00 an seinem Ver- mögen geschädigt. In welcher Weise er in den Besitz des Geldes kam, spielt dies- bezüglich keine Rolle. Der Beschuldigte wusste, welche Wirkung die geäusserten Drohungen und sein persönliches Erscheinen in der Nähe der Wohnung erzielen würden, und er wollte D.________ dadurch zum Aushändigen der geforderten Summe bewegen. Gemäss dem oberinstanzlichen Beweisergebnis beabsichtigte er, CHF 2'000.00 im Namen von R.________ an eine nicht namentlich genannte Person zur Beglei- chung einer Darlehensschuld zu bezahlen und die restlichen CHF 500.00 dem Va- ter von R.________ zur freien Verfügung zu übergeben. Im Betrag von CHF 2'000.00 bestand somit keine Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung. Dieser Betrag sollte zur Tilgung der Schuld von R.________ beim unbekannten Darlehensgebers verwendet werden. R.________ hätte – zumindest nach der Vor- stellung des Beschuldigten – auf das zur Tilgung verwendete Geld Anspruch ge- habt. Hinsichtlich der restlichen CHF 500.00 bestand Bereicherungsabsicht zu- gunsten des Vaters von R.________; weder er noch der Beschuldigte hatte An- spruch auf diese Summe. Der Beschuldigte unternahm nach seiner Vorstellung des Tatablaufs alles zum Er- folgseintritt nötige. Da D.________ der Forderung trotzdem nicht nachkam, liegt ein (tauglicher und vollendeter) Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Er traf keine Anstalten dazu, seinen mittels Text- und Sprachnachrichten gemachten Androhun- gen weiteren Nachdruck zu verleihen. Es bestand zu keinem Zeitpunkt direkter Kontakt zu D.________. Deshalb lag keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben von D.________ oder ihm Nahestehenden vor. Die Qualifikation gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB scheidet somit aus. Folglich ist der Beschuldigte der versuchten Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 23 IV. Strafzumessung 18. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Be- ziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKE- MEIER, 4. Auflage, Art. 2 N 17). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte grösstenteils vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB. Er wird diesbezüglich zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen sein (E. 22 unten). Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen waren von der StGB-Revision nicht be- troffen. Die aktuell geltenden Bestimmungen sind somit nicht milder und es ist auf diese Straftaten das alte Recht anzuwenden (aStGB). Versuchte Erpressung beging der Beschuldigte hingegen nach dem 1. Januar 2018. Auf diese Tat ist das neue Recht anzuwenden (StGB). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz aus- gesprochene Übertretungsbusse wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkurs- verfahren in Rechtskraft erwachsen ist (E. 5 oben). Die Frage des anwendbaren Rechts erübrigt sich damit. 19. Rechtliche Grundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteilsmo- tivs; pag. 4172 f.), wobei ergänzend folgendes festzuhalten ist: 24 Gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB ist eine Zusatzstrafe auszusprechen, wenn das Ge- richt eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Konkurrenz). Durch Ausfällung der Zusatzstrafe soll der Täter insgesamt nicht schwerer bestraft werden, als wenn alle strafbaren Handlungen (die neuen und die bereits abgeurteilten) gleichzeitig beurteilt worden wären. Damit ist das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 542 ff.). Hat das Gericht mehrere Straftaten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospekti- ve Konkurrenz), ist für die neuen Taten – das heisst diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Er- sturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Gemäss der neuesten bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist in zwei (bzw. drei) Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt sind die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen Ersturteil begangen wurden. Kommt dafür eine gleichartige Strafart wie beim Ersturteil in Be- tracht, hat das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe (Ersturteil) auszufällen (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8 und HANS MA- THYS, a.a.O. N 550). Es ist demnach eine hypothetische Zusatzstrafe aus der Grundstrafe und der auszusprechenden Strafe für die vor dem Ersturteil begange- nen Delikte zu bilden. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschär- fung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten aus- zusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schär- fen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschulden- smässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausge- hend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteil- ten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten hypothetischen Zusatzstra- fe ist die bereits ausgesprochene Strafe (Grundstrafe) abzuziehen. Daraus resul- tiert die auszusprechende Gesamt- bzw. Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 E. 3.5.3 vom 5. November 2009 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzuset- zen. Bei mehreren Delikten kann es für die Taten, die mit der gleichen Strafart zu ahnden sind, zu einer Gesamtstrafe führen. Neu ist, dass diese Strafe unabhängig von der bereits ermittelten Zusatzstrafe ist, so dass eine eigenständige Strafe, ge- gebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB, zu bilden ist (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8 und HANS MATHYS, a.a.O. N 551). Anschliessend sind in einem dritten Schritt gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8) die ermittelten Strafen mit der eigenständigen Strafe zu kumulieren (Addi- 25 tion) und es ist nicht mehr wie bisher (BGE 116 IV 14 E. 2b S. 17) eine Gesamts- trafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB zu bilden (HANS MATHYS, a.a.O. N 552). 20. Vorbemerkungen zur Schuldfähigkeit 20.1 Rechtliche Grundlagen War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Be- gutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 aStGB). Nicht jede geringfü- gige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbre- chensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuzie- hen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hin- sichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwi- schen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug er- halten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_857/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3; 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 3.5.1 f.). Umstände, welche beim Gericht ernsthafte Zweifel hervorrufen müssen, sind nach der bundesgerichtlichen Praxis beispielsweise bei Betäubungsmittelabhängigkeit gegeben (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147; 106 IV 241 E. 2a S. 243; 102 IV 74 E. 1b S. 75 f.). Entgegen dem Gesetzeswortlaut verlangt Art. 19 Abs. 2 aStGB bei Vorliegen ver- minderter Schuldfähigkeit nicht die Herabsetzung der Strafe, sondern die Redukti- on des Verschuldens (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer (BGE 118 IV 1 E. 2 S. 4). Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Ver- schulden (Urteil des Bundesgerichts 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung in einem ersten Schritt aufgrund der tatsächli- chen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamt- verschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Ver- 26 schulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfäl- ligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 20.2 Beurteilung der Kammer Die Vorinstanz ging gestützt auf das in einem anderen Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Auftrag gegebene, edierte Gutachten vom 10. August 2017 von einer (nicht quantifizierten) verminderten Schuldfähigkeit aus. Sie nahm betreffend die Einsatzstrafe und die Gesamtstrafe pauschale Strafreduktionen vor (zum Gan- zen Ziff. VII.2.1.3.b. und VII.4.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4174 f. und pag. 4179). Dies entspricht nicht der vorzitierten bundesgerichtlichen Vorge- hensweise und ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten vom 10. August 2017 nicht sachgerecht. Gemäss dem Gutachten liegt beim Beschuldigten eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit zusätzlichen kognitiven Teilleistungsschwächen vor. Der Schweregrad dieser Störung ist moderat. Allerdings besteht eine sehr un- günstige Verbindung mit einer diagnostisch eigenständigen Störung durch psycho- trope Substanzen im Sinne eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Kokain. Die insgesamt herabgesetzte Impulskontrolle wird durch den Konsum dieser Sub- stanzen weiter reduziert. Dies führt zu einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit und zieht – betreffend die damals zu beurteilenden Delikte – eine leichte bzw. mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit nach sich (zum Ganzen pag. 3590 ff.). Die Ergänzungsgutachten äussern sich nicht zur Schuldfähigkeit (pag. 3599 ff.; pag. 3615 ff.). Wesentlich für die vorliegend zu beurteilenden Delikte ist, dass die verminderte Steuerungsfähigkeit von einer reduzierten Impulskontrolle herrührt und die Beein- trächtigung in Phasen ohne schädlichen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum nur moderat ist. Soweit es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten um von langer Hand geplante, nicht einem Affekt entspringende Taten handelt, kann daher keine verminderte Steuerungsfähigkeit und somit keine verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Im Folgenden wird somit für jedes einzelne Delikt zu bestimmen sein, ob der Beschuldigte im Tatzeitrum zumindest regelmässig Alkohol und/oder Betäu- bungsmittel konsumierte und ob es sich um eine Affekttat handelte. 20.2.1 Einbruchdiebstähle (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Ziff. 3 AKS) Die Tatbeiträge des Beschuldigten umfassten die Entschlussfassung sowie die or- ganisatorische und operative Planung des Diebstahls. Die Vorbereitung zog sich über mehrere Tage hin. Im Tatzeitraum konsumierte er zwar regelmässig Kokain (pag. 454; vgl. ebenso Ziff. III.6. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 4091). Eine dar- aus resultierende, allfällig eingeschränkte Impulskontrolle hatte aber keinen Ein- fluss auf den mehrtägigen Tathergang. Der Beschuldigte war fähig, das Unrecht seiner Taten zu erkennen und hätte die Möglichkeit gehabt, sich von der Tat zu di- stanzieren. Es handelte sich nicht um Affekttaten. 27 20.2.2 Geldwäscherei (Ziff. 1 AKS) Auch im Tatzeitraum der Geldwäscherei konsumierte der Beschuldigte regelmässig Kokain. Die Tat verlief mehrstufig. Zunächst erklärte er sich gegenüber J.________ zum Gebrauch seines Kontos gegen eine Provision von 10% pro Zahlung bereit. Anschliessend erhielt er am 14. und am 17. August 2017 jeweils eine Zahlung auf sein Konto, hob das Geld unter Abzug seiner Provision ab und gab es weiter (vgl. Ziff. II.2. und II.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4154 ff.). Die Geldwä- scherei erstreckte sich somit über mehrere Tage. Zwischen seiner Erklärung an J.________ und der ersten Zahlung verstrich ebenfalls eine gewisse Zeit. Die Tat weist somit nicht die Merkmale einer Affekttat auf. Eine allfällig reduzierte Impuls- kontrolle schränkte ihn nicht in seiner Steuerungsfähigkeit ein. Betreffend die Geldwäscherei liegt keine verminderte Schuldfähigkeit vor. 20.2.3 Begünstigung (Ziff. 2 AKS) Die Begünstigung war eine Begleiterscheinung der Einbruchdiebstähle und weist dieselben Tatmerkmale auf. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen wer- den (E. 20.2.1 oben). Sie erfolgte nach einem vorgefassten, mit H.________ abge- sprochenen Tatplan und entsprang nicht einem Affekt. Eine allfällig reduzierte Im- pulskontrolle hatte diesbezüglich keinen Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten. Die Schuldfähigkeit war jederzeit erhalten. 20.2.4 Erpressung (Ziff. 5 AKS) Im Tatzeitpunkt konsumierte der Beschuldigte regelmässig Kokain und zeitweise Methamphetamin (pag. 454; vgl. ebenso Ziff. III.6. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 4091). Sein Vorgehen weist Merkmale einer Affekttat auf und folgte keinem elaborierten Plan. Die mangelnde Impulskontrolle wirkte sich daher auf seine Steu- erungsfähigkeit aus. Es liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor. Der Beschuldig- te sagte aus, er sei selbst im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen und habe Betäu- bungsmittel konsumiert gehabt (pag. 3125, Z. 757 ff.). Die Tatsache, dass er trotz Ausbleiben des gewünschten Erfolgs unverrichteter Dinge wieder abzog und D.________ in Ruhe liess, weist darauf hin, dass seine Steuerungsfähigkeit nicht massiv reduziert war. Es wird deshalb von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen. 21. Methodik und Bestimmung des schwersten Delikts Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. März 2018 (nachfolgend als Ersturteil bezeichnet) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt (pag. 3625 ff.). Er beging die vorliegend zu beurteilenden Delik- te, für die ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird (dazu sogleich E. 22 unten), teilweise vor und teilweise nach diesem Ersturteil. Einzig die versuch- te Erpressung (Ziff. 5 AKS) wurde danach begangen. Es liegt somit teilweise retro- spektive Konkurrenz vor. Die (bereits rechtskräftig beurteilte) versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von T.________ stellt angesichts des abstrakten Strafrahmens von Art. 122 StGB die schwerste Straftat dar (vgl. Ziff. III.3. des Urteilsmotivs des Regi- onalgerichts Bern-Mittelland vom 2. März 2018; pag. 3663 f.). Das Strafmass der 28 vorliegend zu beurteilenden, vor dem Ersturteil begangenen Delikte ist zur Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe auf die Grundstrafe von 48 Monaten Freiheits- strafe zu asperieren. Nachfolgend wird das Tatverschulden, das Strafmass und die Asperation dieser Delikte bestimmt (E. 23 unten). Anschliessend wird in Anwen- dung der vorgenannten Prinzipien des Bundesgerichts die hypothetische Zusatz- strafe gebildet (E. 25.1 unten). Davon ausgeklammert ist die nach dem Ersturteil begangene versuchte Erpres- sung. Diese wird nachstehend separat beurteilt (E. 24 unten) und zur hypotheti- schen Zusatzstrafe addiert, um zur teilweisen Zusatzstrafe – dem mit vorliegendem Urteil zu verhängenden Strafmass – zu gelangen (E. 25.2 unten). 22. Bestimmung der Strafarten Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betrof- fenen eingreift bzw. die ihn am Wenigsten hart trifft. Kommen mithin sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begange- nen Fehler angemessen zu sanktionieren, steht nach dem Verhältnismässigkeits- prinzip grundsätzlich die Geldstrafe im Vordergrund, die in das Vermögen des Be- troffenen eingreift und damit eine mildere Strafe als eine seine persönliche Freiheit treffende Freiheitsstrafe darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und delinquierte in der Vergangenheit nach Verurteilungen jeweils unbeirrt weiter (pag. 3902 ff.). Auch nach dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. März 2018 konsumierte er wieder Betäubungsmittel und beging eine versuchte Erpressung, obwohl – im Sinne einer letzten Chance (pag. 3670) – der Vollzug der Freiheitsstrafe von 48 Monaten auf- geschoben, eine ambulante Behandlung angeordnet und ihm eine Bewährungshilfe zur Seite gestellt worden war. Er muss gemäss gutachterlicher Einschätzung den schädlichen Gebrauch von Alkohol und Betäubungsmitteln unterlassen, um sich aus strafrechtlicher Sicht bewähren und beruflich integrieren zu können (vgl. pag. 3592). Dies konnte er während dem Vollzugsaufschub einer langen Freiheits- strafe als Motivation bislang in Freiheit nicht realisieren. Erst im Strafvollzug gelang ihm die Betäubungsmittelabstinenz (vgl. pag. 3674.8 ff.). Die Kammer ist nicht überzeugt, dass sich der Beschuldigte zwischenzeitlich geändert hat und die Absti- nenz soweit gefestigt ist, dass er diese nach der Entlassung aufrechterhalten kann (so aber pag. 4279, Z. 28 ff.; pag. 4283, Z. 2 ff.). Er legte zudem bei den Einbruch- diebstählen und der versuchten Erpressung eine hohe kriminelle Energie an den Tag. Der Beschuldigte hat darüber hinaus Verlustscheine im Betrag von über CHF 120'000.00 (pag. 3923) und wäre nicht imstande, eine Geldstrafe in der zu erwartenden Höhe begleichen zu können, zumal er des Landes verwiesen wird (E. 31 unten). Alle vorliegend zu beurteilenden Delikte sind aus spezialpräventiven 29 Gründen mit Freiheitsstrafen – allenfalls kurzen (Art. 41 Abs. 1 aStGB) – zu sank- tionieren. 23. Strafzumessung für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte 23.1 Diebstahl zum Nachteil der L.________(Firma) sowie des O.________(Institut) 23.1.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 139 Ziff. 1 aStGB ist das Vermögen bzw. die Ver- fügungsmacht des Berechtigten über die Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auf- lage, Art. 139 N 11). Die Täterschaft drang in die Räumlichkeiten des O.________(Institut) sowie der Firma L.________(Firma) ein, die sich im gleichen Gebäudekomplex befinden. Bei ersterem wurden CHF 40.00 in bar und bei letzterer Gegenstände im Gesamtwert von CHF 533.00 erbeutet. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen bezüglich Art. 139 Ziff. 1 aStGB bei folgendem Referenzsachverhalt eine Strafe von 90 Strafeinheiten vor (S. 47): Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei ein mittelgrosser Sachschaden entsteht (144 StGB nicht eingeklagt). Vorliegend war die Deliktsbeute deutlich geringer. Dies wirkt sich verschulden- smindernd aus. Bei der Vorbereitung wirkte die Täterschaft professionell und arbeitsteilig zusam- men. Der Beschuldigte trug unter anderem mit seinen Informationen und Instruktio- nen wesentlich dazu bei, dass der Einbruch gelang. Die Täterschaft nahm einen grossen Aufwand für die Planung und Vorbereitung des Einbruchs auf sich. Insi- derwissen über die Geschäftsräumlichkeiten auszunutzen und diese vorgängig auszukundschaften zeugt zudem von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Demgegenüber erfolgte der Einbruch in das Gewerbegebäude bei Nacht, um nie- mandem zu begegnen, was die kriminelle Energie leicht relativiert. Angesichts des weiten Strafrahmens und mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien ist noch von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen. 23.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, was de- liktsimmanent ist und sich folglich neutral auswirkt. Betreffend die Möglichkeit zur Vermeidung der Tat wird auf die vorstehenden Er- wägungen verwiesen (E. 20.2.1 oben). Eine allfällig reduzierte Impulskontrolle hatte keine Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten. Er ist voll schuldfähig und die Tat wäre vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere verhält sich neutral. Es bleibt bei einem leichten Ver- schulden. 30 23.1.3 Zwischenfazit Angesichts des Tatverschuldens – insbesondere der professionellen und arbeitstei- ligen Planung und Organisation sowie der hohen kriminellen Energie – erscheint ein Strafmass von 150 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. Dieses ist im Umfang von ⅔, ausmachend 100 Tage Freiheitsstrafe, auf die Grundstrafe im Ersturteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. März 2018 zu asperieren (vgl. die Aus- führungen zur Methodik in E. 21 oben). 23.2 Versuchter Diebstahl zum Nachteil der N.________(AG) 23.2.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die Täterschaft drang in die Geschäftsräumlichkeiten der Firma N.________(AG) in K.________ ein, um Geld zu stehlen bzw. versuchte dies. Es konnte nichts erbeu- tet werden. Im Übrigen weist der Diebstahlsversuch dieselben Tatmerkmale wie der gelungene Einbruch bei der Firma L.________(Firma) auf. Es wird auf die vor- stehenden Erwägungen verwiesen (E. 23.1.1 oben). Die objektive Tatschwere wiegt leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, was de- liktsimmanent und neutral zu werten ist. Die Tat wäre vermeidbar gewesen und er ist voll schuldfähig (E. 20.2.1 oben). Die subjektive Tatschwere verhält sich neutral. Die Tatschwere ist als leicht einzustufen. Bei einem erfolgreichen Diebstahl wäre eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen angemessen. 23.2.2 Fakultative Strafmilderung wegen Versuchs Das Mass der Reduktion entscheidet sich anhand der Nähe des tatbestandsmässi- gen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat (BGE 121 IV 49 Regeste). Der Beschuldigte hatte im Vorfeld grossen Aufwand betrieben, damit der Ein- bruchsversuch gelingen würde. Ungeachtet des Tatplans gingen nach dem Öffnen einer unverschlossenen Tür das Licht und der Alarm an und die Täterschaft floh unverrichteter Dinge (pag. 2859 ff.). Der tatbestandsmässige Erfolg war somit nicht besonders nahe. Die Tat blieb folgenlos. Dies rechtfertigt eine Halbierung des Strafmasses. 23.2.3 Zwischenfazit Es resultiert ein Strafmass von 75 Tagen Freiheitsstrafe. Dieses wird im Umfang von 50 Tagen asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Aspera- tion von 150 Tagen Freiheitsstrafe (vgl. E. 21 oben). 23.3 Versuchter Diebstahl zum Nachteil der L.________(Firma) 23.3.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die Täterschaft unternahm vor dem gelungenen Einbruch bereits einen Versuch, bei der Firma L.________(Firma) einzubrechen und Geld zu erbeuten. G.________ wurde jedoch von einem Mitarbeiter auf der Treppe angetroffen und verliess den Gebäudekomplex unverrichteter Dinge (vgl. pag. 2405 ff.). Es konnte nichts erbeu- tet werden. Im Übrigen weist der Diebstahlsversuch dieselben Tatmerkmale wie der gelungene Einbruch bei der Firma L.________(Firma) auf. Es wird auf die vor- 31 stehenden Erwägungen verwiesen (E. 23.1.1 oben). Die objektive Tatschwere wiegt auch hier leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, was de- liktsimmanent und neutral zu werten ist. Die Tat wäre vermeidbar gewesen und er ist voll schuldfähig (E. 20.2.1 oben). Die subjektive Tatschwere verhält sich neutral. Die Tatschwere ist als leicht einzustufen. Bei einem erfolgreichen Diebstahl wäre eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen angemessen. 23.3.2 Fakultative Strafmilderung wegen Versuchs Der tatbestandsmässige Erfolg war nicht besonders nahe. Die Tat blieb folgenlos. Dies rechtfertigt auch in diesem Fall eine Halbierung des Strafmasses. 23.3.3 Fazit Es resultiert ein Strafmass von 75 Tagen Freiheitsstrafe. Davon werden 50 Tage asperiert. Das Zwischenresultat zur Asperation beträgt 200 Tage Freiheitsstrafe (vgl. E. 21 oben). 23.4 Geldwäscherei Es wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.4.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4177). Ergänzend ist festzu- halten, dass der Beschuldigte aus finanziellem Anreiz handelte und zwei Transakti- onen getätigt wurden, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Der Deliktsbetrag von CHF 17'820.40 fällt hingegen nicht besonders ins Gewicht. Mit Blick auf den Strafrahmen wiegt die objektive Tatschwere leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es liegt keine verminderte Schuld- fähigkeit vor (E. 20.2.2 oben). Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere ist neutral. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Diese wird im Umfang von 90 Tagen asperiert. Das Zwischenresultat beträgt 290 Tage Freiheitsstrafe (vgl. E. 21 oben). 23.5 Begünstigung Der Beschuldigte organisierte eine Unterkunft für G.________ und liess ihn zeit- weise bei sich zuhause wohnen. Er leistete damit einen nicht unbedeutenden Bei- trag zu den Einbruchdiebstählen. Hinsichtlich des für G.________ gemieteten Zimmers schaltete er ein Inserat im Internet hoch, liess sich das Zimmer vorgängig zeigen und täuschte den Bewohnern der Wohngemeinschaft eine langjährige Freundschaft mit G.________ vor, um ihr Vertrauen zu erlangen. Die objektive Tatschwere wiegt mit Blick auf den weiten Strafrahmen noch leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. G.________ dem Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, diente primär seinem eigenen Schutz vor Strafverfolgung. Eine verminderte Schuldfähig- keit liegt nicht vor (E. 20.2.3 oben). Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Die subjek- tive Tatschwere erhöht somit das Tatverschulden. Es bleibt dennoch bei einer noch leichten Tatschwere. 32 Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Diese wird wegen des engen Zusammenhangs zu den Einbruchdiebstählen nur hälftig, also im Umfang von 30 Tagen Freiheitsstrafe, asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergeben sich 320 Tage Freiheitsstrafe (vgl. E. 21 oben). 23.6 Mehrfache Sachbeschädigung 23.6.1 Zum Nachteil der Firma L.________(Firma) und des O.________(Institut) Die Sachbeschädigungen zum Nachteil der Firma L.________(Firma) und des O.________(Institut) sind eng miteinander verknüpft und erfolgten in einem Zug. Sie werden daher gemeinsam beurteilt. Art. 144 StGB schützt die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über ei- ne Sache sowie das Vermögen (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage, Art. 144 N 1 f.). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterin- nen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2021) sehen auf S. 47 als Referenz bei einem Täter, der den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und einen Schaden von knapp über CHF 300.00 verursacht, eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor. Der Schaden beläuft sich vorliegend auf CHF 8'380.00 und ist bedeutend höher als im Referenzsachverhalt. Die Sachbeschädigungen gingen mit dem Diebstahl als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf seine Tatbeiträge direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral ist. Es liegt keine verminderte Schuldfähigkeit vor (E. 20.2.1 oben). Die Tat wäre ver- meidbar gewesen. Das Tatverschulden ist mit Blick auf den Strafrahmen als leicht einzustufen. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Diese wird hälftig, also im Umfang von 30 Tagen Freiheitsstrafe, asperiert. Das Zwischenresultat beträgt somit 350 Tage Freiheitsstrafe (vgl. E. 21 oben). 23.6.2 Zum Nachteil der C.________ AG Während des Einbruchs bei der Firma L.________(Firma) wurde ausserdem bei der C.________ AG ein Sachschaden von CHF 4'344.70 verursacht. Dieser Scha- den war jedoch für den Einbruch nicht Notwendig. Im Übrigen gilt das zuvor Ausge- führte (E. 23.6.1 oben). Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Diese wird im Umfang von 15 Tagen asperiert. Das Zwischenresultat erhöht sich auf 365 Tage Freiheitsstrafe (vgl. E. 21 oben). 23.7 Mehrfacher Hausfriedensbruch Geschütztes Rechtsgut von Art. 186 StGB ist das Hausrecht, mithin das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen und selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 186 N 5). Je intensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzu- schätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen. Die VBRS-Richtlinien sehen als Referenz für einen Vermieter, der sich oder anderen ohne Einwilligung des Be- troffenen Zugang verschafft, eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor (S. 49). 33 Beide Hausfriedensbrüche – einerseits zum Nachteil der Firma L.________(Firma) und andererseits zum Nachteil des O.________(Institut) – lassen sich in Bezug auf die für die Strafzumessung relevanten Kriterien nicht voneinander unterscheiden. Die nachfolgenden Erwägungen gelten somit für beide Delikte. Die Hausfriedensbrüche gingen ebenfalls mit dem Diebstahl als gleichsam notwen- dige Begleiterscheinungen einher. Die Täterschaft drang nachts in Geschäftsräum- lichkeiten ein und durfte damit rechnen, dass niemand anwesend sein würde. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf seine Tatbeiträge direktvorsätzlich, was delikt- simmanent und neutral ist. Es liegt keine verminderte Schuldfähigkeit vor (E. 20.2.1 oben). Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Das Tatverschulden ist mit Blick auf den Strafrahmen als leicht einzustufen. Angemessen erscheinen 10 Tage Freiheitsstrafe pro Hausfriedensbruch, total ausmachend 20 Tage. Diese werden hälftig, also im Umfang von 10 Tagen Frei- heitsstrafe, asperiert. Das Zwischenresultat zur Asperation auf die Grundstrafe be- trägt 375 Tage oder 12.5 Monate Freiheitsstrafe (vgl. E. 21 oben). 23.8 Täterkomponenten betreffend die vor dem Ersturteil begangenen Delikte Der Beschuldigte wuchs mit seinen drei Geschwistern in Bern bei seiner Mutter und später bei seinem Stiefvater auf (pag. 3453). Seine Kindheit verlief schwierig. Der leibliche Vater war ihm und seiner Mutter gegenüber gewalttätig (pag. 3459, Z. 963 ff.; pag. 3461, Z. 1044 ff.). Er absolvierte die obligatorische Schulzeit in Bern und begann anschliessend direkt zu arbeiten (pag. 3454, Z. 402 f.). Über eine be- rufliche Ausbildung verfügt er nicht und er besuchte keine weiterführende Schule. Seine kurzzeitigen Arbeitsstellen hatte er meist im Bereich Logistik (pag. 3454, Z. 406). Er hat beträchtliche Schulden, die Verlustscheine belaufen sich auf über CHF 120'000.00 (pag. 3915 ff.). Seine Ehefrau, die er im Jahr 2015 in Nord Maze- donien geheiratet hat, zog später zum Beschuldigten in die Schweiz (pag. 4280, Z. 27 ff.). Am …. März 2016 kam ihre gemeinsame Tochter in der Schweiz zur Welt. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, mit Ausnahme seiner Fi- nanzen, können als geordnet bezeichnet werden. Die Strafempfindlichkeit ist trotz der Tatsache, dass der Beschuldigte Familienvater ist und eine 6-jährige Tochter hat, durchschnittlich. Anlass dafür, die zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe mit Urteil vom 25. Juni 2020 in Vollzug zu setzen, gaben unter anderem mehrere Meldungen über häusliche Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau (pag. 3674.9; vgl. ebenso pag. 3674.23 f.). Von Seiten der Be- währungs- und Vollzugsdienste (BVD) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe als mögliche Entlastung für seine Familie eingestuft (pag. 3674.14). Die Trennung von seiner Familie bedeutet zwar eine gewisse Härte. Diese hat jedoch angesichts der Einschätzung der BVD keine besonderen Ausmasse. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Er wurde am 11. Juli 2012 und am 15. Oktober 2013 jeweils wegen einfacher Körperverletzung sowie am 24. Mai 2017 wegen Sachbeschädigung verurteilt (pag. 3902 f.). Seit dem 5. August 2013 war zudem ein weiteres Strafverfahren gegen ihn hängig (pag. 3638). Die meisten der vorliegend zu beurteilenden Delikte beging er während diesem Strafverfahren. 34 Seine wiederholte Delinquenz, mitunter während laufendem Verfahren, muss in ei- ner Straferhöhung Niederschlag finden. Gegenüber den Strafbehörden verhielt sich der Beschuldigte korrekt und anstän- dig, was erwartet werden darf und keine Strafmilderung nach sich zieht. Er ist nicht geständig. Er gestand nur ein, was sich anhand der vorhandenen Beweismittel nicht mehr bestreiten liess (vgl. pag. 4290, Z. 8 ff.). Aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen und der Delinquenz während hängigem Verfahren ist für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte eine Straferhöhung von 2 Monaten angezeigt. Das Zwischenresultat zur Bildung der teilweisen Zusatzstrafe beträgt somit 14.5 Monate Freiheitsstrafe 24. Strafzumessung für das nach dem Ersturteil begangene Delikt 24.1 Versuchte Erpressung 24.1.1 Objektive Tatschwere Art. 156 StGB schützt gleichrangig die Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und des Vermögens (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage, Art. 156 N 1). Der bei hy- pothetischem Erfolgseintritt unrechtmässig erlangte Betrag von CHF 500.00 ist ge- ring. Die zur Erlangung des Geldbetrags ausgestossenen Drohungen waren hinge- gen massiv. Der Beschuldigte drohe D.________ auch mit Gewalt gegen dessen Frau und Kind. Er hielt den psychischen Druck über mehrere Stunden aufrecht (pag. 3078 ff.). Die Willensfreiheit wurde dadurch stark eingeschränkt. Mit Blick auf den Strafrahmen ist von einer noch leichten objektiven Tatschwere auszugehen. 24.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu bewerten ist. Es liegt ein leichtes Tatverschulden vor. Bei einem vollendeten Delikt wäre von einem Strafmass von 90 Tagen auszugehen. Im Zeitpunkt der Tat lag eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei er- haltener Einsichtsfähigkeit vor (E. 20.2.4 oben). Die Schuldfähigkeit ist leicht ver- mindert. Die Tatschwere reduziert sich daher, es bleibt jedoch bei einem leichten Verschulden. Das Strafmass reduziert sich (bei hypothetisch eingetretenem Erfolg) auf eine Freiheitsstrafe von 70 Tagen. 24.1.3 Fakultative Strafmilderung wegen Versuchs Der Beschuldigte unternahm alles nach seinem Tatplan zum Erfolgseintritt Nötige. Der Erfolg blieb dennoch aus. Die Tat hatte für D.________ leichte Folgen. Es rechtfertigt sich lediglich eine Reduktion des Strafmasses um 20 Tage. 24.1.4 Fazit Es resultiert ein Strafmass von 50 Tagen Freiheitsstrafe. 24.2 Täterkomponenten betreffend die nach dem Ersturteil begangenen Delikte Das zuvor Ausgeführte hat uneingeschränkt Geltung (E. 23.8 oben). Jedoch kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte kurze Zeit zuvor ein weiteres Mal verur- teilt wurde und das vorliegende Strafverfahren bereits hängig war. Dies offenbart 35 ein noch grösseres Mass an Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Die Täterkom- ponenten wirken sich deshalb stärker auf das Strafmass der versuchten Erpres- sung, für die grundsätzlich 50 Tage Freiheitsstrafe angemessen wäre, aus. Ange- zeigt ist eine Straferhöhung von 25 Tagen. Für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte resultiert eine Freiheitsstrafe von 75 Tagen bzw. 2.5 Monaten. 25. Teilweise Zusatzstrafe 25.1 Bildung der (hypothetischen) Zusatzstrafe Es wird vorab auf die Ausführungen der Kammer zur Methodik verwiesen (E. E. 21 oben). Zur rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 48 Monaten kommen (bereits unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips) insgesamt 14.5 Monate hinzu (vgl. E. 23.8 oben). Es ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 62.5 Monaten Freiheitsstrafe. Davon werden die rechtskräftig ausgesprochenen 48 Mo- nate wiederum abgezogen. So ergibt sich eine hypothetische Zusatzstrafe von 14.5 Monaten. 25.2 Bildung der teilweisen Zusatzstrafe Zur hypothetischen Zusatzstrafe wird das Strafmass des nach dem Ersturteil be- gangenen Delikts – vorliegend 2.5 Monate wegen versuchter Erpressung – addiert. Es resultiert eine teilweise Zusatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe. 25.3 Bedingter/unbedingter Strafvollzug Angesichts der diversen Vorstrafen – insbesondere derjenigen des Regionalge- richts Bern-Mitteland vom 2. März 2018 –, der Delinquenz während hängigem Ver- fahren und der Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten (BGE 135 IV 184 f.; vgl. E. 26.2 nachstehend) kann nicht von einer besonders günstigen Prognose ausge- gangen und die Strafe muss unbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 2 StGB). 26. Massnahme 26.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anord- nung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (Bst. a), die Art und die Wahr- scheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (Bst. b) und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme (Bst. c). 36 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht nach Art. 60 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Ver- brechen oder ein Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusam- menhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der von Suchtstof- fen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant be- handelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Ob eine stationäre oder eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme angezeigt ist, beurteilt sich nach rein ärztlichen Kriterien (BSK StGB- HEER, 4. Auflage Art. 63 N 12). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 aStGB). Der Vollzug ei- ner stationären Behandlung nach Art. 60 aStGB geht einer vollziehbaren Freiheits- strafe vor (Art. 57 Abs. 2 aStGB). Bei ambulanten Massnahmen kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe aufschie- ben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 aStGB). 26.2 Subsumtion Der Beschuldigte wurde im Verfahren des Regionalgericht Bern-Mitteland (PEN 16 761) psychiatrisch begutachtet. Wie bereits erwähnt liegt bei ihm ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, Kokain und weiteren Betäubungsmitteln vor (pag. 3591). Verbunden mit der diagnostizierten ADHS besteht ein hohes Risiko künftiger Ver- gehen oder Verbrechen mit Gewaltanwendungen, Strassenverkehrsdelikten und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 3592). Eine Behand- lung, die sich im Rahmen von regelmässigen Sitzungen auf die Suchtproblematik, die Abstinenzbereitschaft und eine Verbesserung der Selbstkontrolle fokussiert, wäre prognostisch wirksam (pag. 3593). Zweckmässig erscheint laut Gutachten ei- ne ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB (pag. 3594). Ergänzend wurde angeführt, dass der Strafvollzug potenziell negative Auswirkungen auf die protektiv wirkende Familiengemeinschaft haben kann und eine negative Beeinflussung des Beschuldigten durch Mithäftlinge zu befürchten ist (pag. 3618 f.). Gestützt auf diese Gutachten ordnete das Regionalgericht Bern-Mitteland mit Urteil vom 2. März 2018 eine ambulante Behandlung an (pag. 3627). Diese wird trotz zwischenzeitlich in Vollzug gesetzter Freiheitsstrafe begleitend weitergeführt (pag. 3674.50). Der Beschuldigte stuft die ambulante Behandlung als sinnvoll und hilfreich ein und sieht einer allfälligen Weiterführung derselben positiv entgegen (pag. 4279, Z. 20 ff.). Nach Ansicht der Kammer ist auch in Bezug auf die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 aStGB anzuordnen. Zur Begründung kann vorab auf das oben zusammengefaste Gutachten vom 10. August 2017 verwiesen werden. Wie bereits erwähnt ist die Kammer nicht überzeugt, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittelabhängigkeit 37 überwunden hat und sich eine Massnahme erübrigt. Die ambulante Behandlung ist geeignet, die Betäubungsmittelabstinenz auch im Hinblick auf die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weiter zu festigen. Die Gefahr der Begehung wei- terer Straftaten durch den Beschuldigten wird dadurch verringert. Er wirkt motiviert und bezeichnet die therapeutischen Gespräche als hilfreich. Eine stationäre Mass- nahme würde hingegen einen Abbruch der bereits aufgenommenen ambulanten Behandlung bedeuten, was kontraproduktiv erscheint (pag. 3618). Anders als im Urteil des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 2. März 2018 wird der Vollzug der Freiheitsstrafe jedoch nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben. Der Beschuldigte konsumierte kurze Zeit nach der Anordnung der Massnahme sogleich wieder Betäubungsmittel und beging die versuchte Erpres- sung. Die gutachterliche Einschätzung, wonach die Familiengemeinschaft eine pro- tektive Wirkung auf den Beschuldigten haben könne, muss rückblickend als unzu- treffend bezeichnet werden (vgl. pag. 3674.9; vgl. ebenso pag. 3674.23 f.). 27. Fazit und konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verur- teilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. März 2018. Die Polizeihaft von insgesamt 3 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (pag. 844 ff.). Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB an- geordnet. V. Landesverweisung 28. Rechtliche Grundlagen Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Die Landesverweisung greift nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter, sondern bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen. Sie muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Das Gericht kann «ausnahmsweise» von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Si- tuation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder auf- gewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls 38 im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Die Kriterien nach Art. 31 VZAE können jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Unter dem strafrechtlichen Aspekt der Härtefallprüfung ist der Rückfallgefahr und wieder- holter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.; 6B_627/2018 vom 22. März 2018 E. 1.3.5). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berück- sichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2). Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefall- prüfung allerdings nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftli- che Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Lan- des ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinwei- sen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber entspre- chende Vorgaben in den Wortlaut der Gesetzesbestimmung aufgenommen hätte, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Die Anwendung von starren Altersvor- gaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten An- wesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz. Die Härtefallprüfung ist viel- mehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.) vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz ge- borenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung ge- tragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integrati- on - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und da- mit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung; vgl. E. 3.4.2). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwä- gung (2. kumulative Voraussetzung) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten (zum Ganzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massga- be der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalog- taten einen derartigen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschulden- 39 smässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Ge- fährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose ab- gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV vom 4. November 1950 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und ver- hältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begange- nen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergange- ne Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kultu- rellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein aus- schlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzel- fall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassen- de, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK- konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). 29. Urteil der Vorinstanz Gemäss der Vorinstanz ist ein Härtefall knapp zu bejahen. Der Beschuldigte habe zwar Schulden und diverse Vorstrafen, sei jedoch hier geboren und aufgewachsen. Er lebe ein intaktes Familienleben mit einer kleinen Tochter, die sich im Kindergar- ten bereits eingelebt haben dürfte, und er habe seit dem Schulabschluss zumindest zeitweise gearbeitet. Aufgrund der eingeschränkten Fähigkeiten des Beschuldigten sei eine Rückkehr nach Nord Mazedonien mit einem kleinen Kind nicht zumutbar. Die Integrationschancen seien in der Schweiz deutlich besser, insbesondere da ihm nach der Entlassung aus dem Strafvollzug Hilfestellungen gewährt werden könnten. Die Interessenabwägung falle zugunsten der Interessen des Beschuldig- 40 ten am Verbleib aus, da sich schwerwiegende Delikte, wie in den Jahren 2013 und 2014 begangen, nicht wiederholt hätten (zum Ganzen Ziff. VIII.4.8. des erstinstanz- lichen Urteilsmotivs; pag. 4184 f.). 30. Vorbringen der Parteien Gemäss Generalstaatsanwaltschaft liegt kein Härtefall vor. Der Beschuldigte habe sich nicht in der Schweiz integrieren können, nicht durchgehend gearbeitet und sei bei zwei früheren Arbeitgebern eingebrochen. Eine Wiedereingliederung im Kosovo oder in Nord Mazedonien sei zwar schwierig, aber möglich. Eine allfällige Interes- senabwägung müsse zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen. Seine Interessen am Verbleib seien zwar gewichtig, es bestehe aber eine hohe Rückfallgefahr (zum Ganzen pag. 4297). Die Verteidigung führte dagegen aus, eine strafrechtliche Landesverweisung sei im Hinblick auf den rechtskräftigen Entzug der Aufenthaltsbewilligung nicht erforder- lich. Es liege ein Härtefall vor. Der Beschuldigte rede Berndeutsch und sei in der Region stark verwurzelt. Er habe für die Zeit nach seiner Entlassung bereits eine Arbeitsstelle in Aussicht. Der Lebensmittelpunkt seiner ganzen Familie befinde sich in der Region. Es bestehe keine realistische Chance auf Wiedereingliederung im Herkunftsland, die Perspektiven in einem Drittstaat seien nicht relevant. Bei der In- teressenabwägung sei zu beachten, dass die Anlasstaten gegen Unternehmen ge- richtet und bei den Einbrüchen keine weiteren Personen anwesend gewesen seien. Von ihm ginge bei der Entlassung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Daher müsse die Interessenabwägung zugunsten seines Interesses am Verbleib ausfallen (zum Ganzen pag. 4300). 31. Subsumtion Die Vorinstanz hat die Lebensgeschichte des Beschuldigten korrekt wiedergege- ben. Darauf (Ziff. VIII.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4182 f.) sowie auf die Erwägungen der Kammer betreffend die Täterkomponenten (E. 23.8) wird vor- ab verwiesen. Besondere Bedeutung haben die vorinstanzlichen Erwägungen be- treffend die Beziehung des Beschuldigten zu seinem Herkunftsland Nord Mazedo- nien sowie zu seinem Aufenthaltstitel in der Schweiz: Der Beschuldigte gab an, das letzte Mal, als er in Mazedonien (im Nachfolgenden wird der heute gül- tige Name «Nordmazedonien» verwendet) gewesen sei, sei im Jahre 2017 gewesen. Damals hätten sie bei einer Tante gewohnt. Der Mann dieser Tante sei in der Folge auch dabei gewesen, als sie den Pass für seine Tochter beantragt hätten, dies aufgrund der schwierigen Verständigung. Diese Tante sei jedoch unterdessen in die Türkei ausgewandert. Im Kosovo hätten sie dann in einem Motel über- nachtet (pag. 299 und 456). Er spreche lediglich deutsch und albanisch, der mazedonischen Sprache sei er nicht mächtig (pag. 303). In Nordmazedonien habe er noch Verwandte von Seiten seines leiblichen Vaters, mit diesen habe er jedoch keinen Kontakt. Freunde/Bekannte habe er keine in Nordmazedonien (pag. 456). Früher sei er viel in Nordmazedonien gewesen, dies als seine Grosseltern noch gelebt hätten. Zudem sei er einmal mit seinem Vater in Nordmazedonien gewesen. Dies sei jedoch ein traumatisches Erlebnis gewesen, bei welchem sein Vater ihn eingesperrt und gefoltert habe (pag. 457). Der Vater habe auch seine Mut- ter geschlagen. Unterdessen lebe der Vater wieder in Nordmazedonien (pag 3544). 41 Seine Frau sei aus dem Kosovo. Diese habe er bei einer Hochzeit im Kosovo kennengelernt. Da sie jedoch bereits in der Verlobungszeit schwanger geworden sei, sei die Beziehung zu ihrer Familie zerrüttet (pag. 3548). […] Am 08.07.2019 wurde dem Beschuldigten die Niederlassungsbewilligung entzogen. Eine dagegen er- hobene Beschwerde ist hängig (pag. 3674, 4054). […] Im Rahmen der Hauptverhandlung nahm der Beschuldigte Stellung zu einer allfälligen Landesverwei- sung, und führte aus, er werde es akzeptieren, falls das Gericht zum Entscheid gelange, er müsse das Land verlassen. In Nordmazedonien werde es ihm jedoch schwer fallen, Fuss zu fassen. Er be- herrsche die kyrillische Schrift nicht und in Nordmazedonien seien offiziellen Dokumente und Informa- tionen in der kyrillischen Schrift verfasst. Seine Zukunft sehe er im Kosovo, dort könne er mit dem mazedonischen Pass auch arbeiten. Im Kosovo könne er beispielsweise in einem Call Center arbei- ten, oder auch als Übersetzer; dafür müsse er jedoch «noch das Fremdwörterbuch lernen». Seine Muttersprache sei albanisch (pag. 4050 ff.). Es ist zu ergänzen, dass die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Entzug der Niederlassungsbewilligung zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen wurde (pag. 4249). Wie die Verteidigung zutreffend anmerkte, wird er die Schweiz nach Verbüssen der Freiheitsstrafe verlassen müssen. Entgegen der Verteidigung erüb- rigt sich damit eine Landesverweisung jedoch nicht. Eine solche ist bei gegebener Anlasstat zwingend anzuordnen. Die Härtefallregelung soll nur ausnahmsweise zum Tragen kommen und restriktiv gehandhabt werden (Art. 66a Abs. 2 StGB; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2). Es ist nicht entscheidend, ob eine Landesverweisung im Hinblick auf eine bereits entzogene Aufenthaltsbewilligung noch erforderlich erscheint. Vielmehr ist bei der Härtefallprü- fung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Schweiz wird verlassen müs- sen. Es ist mithin zu prüfen, ob die weitergehenden Folgen der Landesverweisung gegenüber dem Entzug der Niederlassungsbewilligung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten. Mit Ausnahme des langen Aufenthalts des Beschuldigten in der Schweiz deuten keine Umstände auf einen Härtefall hin. Mit seiner Ehefrau, die seit einigen Jahren in der Schweiz lebt, hat der Beschuldigte eine Tochter, die am …. März 2016 in der Schweiz geboren wurde (pag. 4280, Z. 27 f. und Z. 40). Jedoch ist der Aufenthalts- status seiner Ehefrau an seinen eigenen gebunden. Auch sie wird somit nach der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug unabhängig von der Anord- nung einer Landesverweisung die Schweiz verlassen müssen. Eine Landesverwei- sung gegen den Beschuldigten hätte keine weiteren Auswirkungen auf das Famili- enleben. Ausserdem ist das Ausmass der tatsächlich gelebten familiären Bezie- hung angesichts der Berichte über häusliche Gewalt unklar (vgl. die Erwägungen der Kammer zu den Täterkomponenten in E. 23.8 oben; ebenso pag. 3674.9 und pag. 3674.23 f.). Der Beschuldigte ist weder sozial noch beruflich in der Schweiz integriert. Mehrere Personen aus seinem (früheren) Umfeld sind – als Mittäter oder Geschädigte – in Straftaten des Beschuldigten involviert und konsumieren Betäubungsmittel. Von diesem Umfeld hat er sich gemäss seiner Darstellung zwischenzeitlich losgesagt; Freunde habe er seither keine mehr (pag. 4280, Z. 14 und Z. 18 ff.). Der Beschul- 42 digte hat keine Berufslehre oder anderweitige Ausbildung absolviert und holt dies auch im Strafvollzug nicht nach (pag. 4248; pag. 4253). Zwei frühere Arbeitgeber hat er als Ziele für Einbruchdiebstähle ausgewählt. Eine IV-Abklärung wurde wegen mangelnder Kooperation seitens des Beschuldigten abgebrochen (pag. 3674.8). Seine finanzielle Situation muss mit Blick auf die Verlustscheine von rund CHF 120'000.00 und die teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten des vorliegenden Verfahrens als desolat bezeichnet werden. Es besteht keine Perspek- tive, die zu einer finanziellen Linderung und zu einer beruflichen Verbesserung führen würde. Dass er für die Zeit nach seiner Entlassung allenfalls eine Stelle in einem Logistikunternehmen in Aussicht hätte (pag. 4283, Z. 2 ff.), ist zwar zu be- grüssen, verbessert seine Zukunftsaussichten angesichts seines bisherigen Wer- degangs aber kaum. Im Herkunftsland Nord Mazedonien ist die Möglichkeit zur Wiedereingliederung ge- ring. Der Beschuldigte hat kaum Angehörige in seinem Herkunftsland (pag. 4282, Z. 23 ff.) und die berufliche Eingliederung dürfte sich schwierig gestalten. Er gab zudem an, dass er die mazedonische Sprache und die kyrillische Schrift nicht be- herrsche und sich somit kaum verständigen könne (pag. 4282, Z. 24 f.). Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft der Republik Nord Mazedonien ist aber die albanische Sprache (in lateinischer Schrift), die der Beschuldigte beherrscht (pag. 4052, Z. 13), eine offizielle Amtssprache und wird von rund einem Fünftel der lokalen Bevölkerung gesprochen. Eine erfolgreiche Eingliederung in Nord Mazedo- nien erscheint somit nicht ausgeschlossen. Der Beschuldigte beabsichtigt jedoch, nicht nach Nord Mazedonien auszureisen, sondern in den Kosovo, das Herkunftsland seiner Ehefrau (pag. 4052, Z. 23 f.; pag. 4282, Z. 25 ff.). Er beherrscht eine der dortigen Amtssprachen (pag. 4052, Z. 13), kann eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (pag. 4053, Z. 30 ff.) und dürfte auf- grund der Beziehung zu seiner Ehefrau familiäre Strukturen vorfinden sowie mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sein. Es stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einem Dritt- staat – einem anderen als dem Herkunftsland – bei der Härtefallprüfung berück- sichtigt werden kann. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind zur Beurteilung eines (aus- länderrechtlichen) Härtefalls «insbesondere» die im Verordnungstext genannten Kriterien zu berücksichtigen, unter anderem die Möglichkeit der Wiedereingliede- rung im Herkunftsstaat (Bst. g). Der Ausdruck «insbesondere» weist darauf hin, dass Art. 31 VZAE keine abschliessende Auflistung aller zur Beurteilung relevanten Kriterien darstellt. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die in Art. 31 VZAE aufgelisteten Kriterien nicht unbesehen auf die strafrechtliche Lan- desverweisung übernommen werden können, sondern lediglich zur Orientierung dienen (BGE 144 IV 332; Urteil des Bundesgerichts 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Zweck der Landesverweisung ist die Vereitelung weiterer Straftaten der verurteilten Person in der Schweiz, indem ihr die Einreise und der Aufenthalt untersagt werden (MARCEL BRUN/ALBERTO FABBRI, recht 2017 S. 231 ff., S. 246; ferner Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB190138 vom 12. Au- gust 2019 E. VI.2., SB180093 vom 28. September 2018 E. V.3.3., SB200494 vom 1. Februar 2021 E. II.1.). Die Möglichkeit zur Wiedereingliederung im Herkunftsland 43 gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE kann im Hinblick auf diesen Zweck nur insoweit Bedeutung haben, als dass der verurteilten Person im Sinne der Verhältnismässig- keit nicht jegliche Perspektive auf erfolgreiche Wiedereingliederung entzogen wer- den soll. Ob sich diese Perspektive im Herkunftsland der verurteilten Person oder in einem Drittstaat bietet, kann nicht entscheidend sein. Auch im Zusammenhang mit anderen aufenthaltsbeendenden bzw. -verweigernden Massnahmen ist die Möglichkeit zur Eingliederung in einem Drittstaat ein gängiges, mithin höchstrichter- lich geschütztes Kriterium (statt vieler vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 107 f. mit Hinweisen). Für den vorliegenden Fall ist somit festzuhalten, dass sich dem Beschuldigten Per- spektiven zur erfolgreichen Eingliederung nicht nur in Nord Mazedonien, sondern auch im Kosovo bieten. Er hat die Absicht zur Ausreise in den Kosovo im Verfahren mehrmals geäussert und durch die Beziehung zu seiner Ehefrau eine nahe Be- zugsperson. Eine soziale und berufliche Eingliederung im Kosovo erscheint nicht zuletzt aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschuldigten sowie seiner Ehefrau und seiner Tochter (pag. 4281, Z. 9 und Z. 13) möglich. Eine Landesverweisung entzieht ihm somit nicht jegliche Lebensperspektiven. Zusammenfassend konnte sich der Beschuldigte trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz beruflich und sozial nicht integrieren. Er hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit erheblich gefährdet bzw. verletzt. Einer Er- werbstätigkeit ging er nur sporadisch nach. Seine dabei erworbenen Kenntnisse setzte er ein, um bei früheren Arbeitgebern auf kriminellem Weg Geld zu beschaf- fen. Er hat beträchtliche Schulden angehäuft. Von einer erfolgreichen Integration kann nicht die Rede sein. Er wird die Schweiz wegen des Entzugs der Niederlas- sungsbewilligung nach Verbüssen der Freiheitsstrafe gemeinsam mit seiner Ehe- frau und seiner Tochter ohnehin verlassen müssen. Die (zusätzliche) Anordnung einer Landesverweisung stellt bei diesen Gegebenheiten keinen schweren persön- lichen Härtefall dar. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Interessenabwägung klar zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung ausfallen würde. Beim Beschuldigten liegt ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Betäu- bungsmitteln vor, mit dem ein grosses Risiko weiterer Straftaten einhergeht. Eine Betäubungsmittelabstinenz konnte er in Freiheit bislang trotz gewichtiger Anreize und erheblichem Entgegenkommen der Justizbehörden nicht einhalten (vgl. die Erwägungen der Kammer zur Bestimmung der Strafart in E. 22 oben). Die Kammer ist, wie bereits mehrfach erwähnt, nicht überzeugt, dass der Beschuldigte nach ei- ner Entlassung aus dem Strafvollzug keine Betäubungsmittel konsumieren und keine weiteren Straftaten begehen wird. Von ihm ginge in Freiheit eine beträchtli- che Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – unter anderem in Bezug auf Betäubungsmitteldelinquenz, aber auch weitere Gewaltdelikte im Sinne von Af- fekttaten – aus. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten ersichtliche kriminelle Energie überwie- gen die (durchaus vorhandenen) Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich. 44 32. Dauer Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rah- men von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermes- sen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (BBl 2013 6021). In Anbetracht der Delikte des Be- schuldigten erscheint eine Ansetzung der Dauer an der oberen Grenze nicht als angemessen, da weitaus schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt sind. Angesichts der vom Beschuldigten begangenen Straftaten, der daraus ersichtlichen kriminellen Energie und seiner Vorstrafen ist die Dauer auf 7 Jahre festzusetzen. 33. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 33.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend SIS-II- Verordnung; ABI. L 381 vom 28. Dezember 2006) bzw. nach der neuen Verord- nung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übe- reinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Än- derung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS- Verordnung-Grenze) – aktuell sind sowohl die SIS-II-Verordnung (noch) als auch die SIS-Verordnung-Grenze (bereits) in Kraft. Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung bzw. die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizü- gigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung bzw. Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist so- dann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II- Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Ent- scheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die na- tionale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Dritt- staatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in ei- nem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung 45 bzw. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Die- se Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundesge- richtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Ver- hältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung dar- stellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschrei- bung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalpro- gnose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat vor- aus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 33.2 Subsumtion Der Beschuldigte ist Bürger der Republik Nord Mazedonien und somit Angehöriger eines Drittstaats. Mehrere Schuldsprüche (Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbe- schädigung, versuchte Erpressung, Geldwäscherei und Begünstigung) sind Anlass- taten für die SIS-Ausschreibung. Die ausserhalb des Strafvollzugs von ihm ausge- hende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde bereits mehrfach aufgezeigt. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (E. 22 und E. 31 oben). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Einreise- und Aufent- haltsverweigerung im Schengener Informationssystem sind erfüllt. 46 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Republik Kosovo kein Vertragsstaat des Schengen-Abkommens und kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist. VI. Kosten und Entschädigung 34. Verfahrenskosten 34.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 22'829.95 (Gebühren: CHF 19'160; Auslagen: CHF 3'669.95). Davon aufer- legte sie 70%, ausmachend CHF 15'980.95, dem Beschuldigten und die restlichen CHF 6'849 dem Kanton Bern (pag. 4090 f.). Hinzukommen die Kosten für die Aus- fertigung des schriftlichen Urteilsmotivs der Vorinstanz von CHF 1'200.00. Die erst- instanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich somit auf total CHF 24'029.95. Da die Schuldsprüche der Vorinstanz bestätigt werden und der Beschuldigte in oberer Instanz zusätzlich der versuchten Erpressung schuldig erklärt wird, ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenverlegung neu vorzunehmen. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Schuldsprüche erscheint es angemessen, dem Beschuldig- ten 80% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 19'223’95. Die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'806.00 trägt der Kanton Bern. 34.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3’500.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegte mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren hinsichtlich des oberinstanzlichen Schuldspruchs wegen versuchter Erpressung, der Beteiligungsform des Beschuldigten bei drei Schuldsprüchen sowie der Lan- desverweisung und der SIS-Ausschreibung. Hingegen unterlag sie mit ihren Anträ- gen betreffend die Qualifikation der Bandenmässigkeit sowie teilweise hinsichtlich der Strafzumessung. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich ebenfalls, dem Beschuldigten 80% der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'800.00 aufzuerlegen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 700.00 trägt der Kanton Bern. 47 35. Entschädigungen 35.1 In erster Instanz 35.1.1 Amtliches Honorar von Rechtsanwalt F.________ Die von der Vorinstanz auf CHF 23'729.20 festgesetzte Entschädigung für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechts- anwalt F.________ wird in oberer Instanz bestätigt (pag. 3881; pag. 4092; pag. 4097). Die Entschädigung wurde bereits vollständig ausbezahlt. Der Kosten- verlegung folgend ist der Beschuldigte im Umfang von 80%, ausmachend CHF 18'983.35, zur Rückerstattung an den Kanton Bern verpflichtet, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen dem vollen Honorar und der amtlichen Ent- schädigung im erstinstanzlichen Verfahren i.S.v. Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO hat Rechtsanwalt F.________ verzichtet (pag. 3874). 35.1.2 Entschädigung Der private Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, wies im erst- instanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 12'080.40 aus (pag. 4088). Die Vor- instanz sprach dem Beschuldigten ihrer Kostenverlegung folgend eine Entschädi- gung von 30% dieses Betrags, ausmachend CHF 3'625.00 (gerundet), zu. Da die vorinstanzliche Kostenverlegung in oberer Instanz geändert wird, ist auch die Entschädigung anzupassen. Dem Beschuldigten werden für seine Aufwendun- gen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren 20% des vollen Honorars von Fürsprecher B.________, ausmachend CHF 2'416.00, zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 35.2 In oberer Instanz Fürsprecher B.________ machte in oberer Instanz ein Honorar von CHF 2'299.50 geltend (pag. 4270 f.), was angemessen erscheint. Der Kostenverlegung folgend werden dem Beschuldigten für seine Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren 20% davon, ausmachend CHF 460.00 (gerundet), ausgerichtet. VII. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN 1.________ und PCN 2.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 1.________ und PCN 2.________) nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 48 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. April 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen vom November 2017 bis am 16. April 2018 in Bern, durch Konsum von Kokain und Methamphetamin ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 2. A.________ von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum versuchten qualifizierten Raub, angeblich bandenmässig sowie unter Offenbarung einer besonderen Gefähr- lichkeit begangen, eventuell Gehilfenschaft zum versuchten einfachen Raub, in der Zeit vom 18. Dezember 2017 bis am 20./21. Dezember 2017 in Bern, freigesprochen wurde; 3. A.________ schuldig erklärt wurde: 3.1. der Geldwäscherei, begangen im August 2017 in Bern und Biel (Deliktsbetrag CHF 17'820.40), 3.2. der Begünstigung, mehrfach begangen im Zeitraum vom 17. Dezember 2017 bis zum 28. Dezember 2017 in Bern, 3.3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen vom 17. April 2018 bis am 9. November 2019 in Bern, durch Konsum von Ko- kain und Methamphetamin; 3.4. des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, mehrfach begangen am 25. Sep- tember 2019 und am 2. Oktober 2019 in Ostermundigen; 4. A.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3.3. und Ziff. I.3.4. hiervor zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 4 Tage festgesetzt wurde; 5. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 632.70 an die C.________ AG verurteilt wurde und die Zivil- klage der C.________ AG soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen wurde; 6. Weiter beschlossen wurde: 6.1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 49 - Notizzettel - 1 Machete mit Sägeschliff (Typ SOG SOGFARI) - 1 SIM-Kartenhalter Talk - Mobiltelefon Huawei, blau - Mobiltelefon Wiko, schwarz - Mobiltelefon Samsung, grau - PostFinance-Karte, lautend auf A.________ - „Kopie“ Ausweis A.________ - SIM-Karte 6.2. Die zwei sichergestellten Schriftenproben werden zu den Akten erkannt. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, mehrfach und teilweise versucht begangen: 1.1. im Zeitraum vom 18. Dezember 2017 bis am 22./23. Dezember 2017 in Bern zum Nachteil der Firma L.________(Firma) und des O.________(Institut) (De- liktsbetrag total: ca. CHF 573.00); 1.2. im Zeitraum vom 18. Dezember 2017 bis am 20./21. Dezember 2017 in K.________ zum Nachteil der Firma N.________(AG) (Versuch); 1.3. im Zeitraum vom 18. Dezember 2017 bis am 20./21. Dezember 2017 in Bern zum Nachteil der Firma L.________(Firma) (Versuch); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen: 2.1. am 22./23. Dezember 2017 in Bern zum Nachteil der Firma L.________(Firma) und des O.________(Institut) (Schaden: CHF 8'380.00); 2.2. am 22./23. Dezember 2017 in Bern zum Nachteil der C.________ AG (Schaden: CHF 4'344.70); 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen: 3.1. am 22./23. Dezember 2017 in Bern zum Nachteil der Firma L.________(Firma); 3.2. am 22./23. Dezember 2017 in Bern zum Nachteil des O.________(Institut); 4. der versuchten Erpressung, begangen am 5. März 2019 in Ostermundigen und Bern zum Nachteil von D.________; und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3.1. und Ziff. I.3.2. hier- vor sowie in Anwendung der Artikel 50 22 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 3, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. d, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186, 305 Abs. 1, 305bis Ziff. 1, 323 Ziff. 1 aStGB Art. 19a Abs. 1 BetmG 156 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. März 2018. Die Polizeihaft von insgesamt 3 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine ambulante Behandlung für die Dauer des Vollzugs der Freiheitsstrafe angeordnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'223.95. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'806.00 trägt der Kanton Bern. 4. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'800.00. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 700.00 trägt der Kan- ton Bern. III. 1. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechts- anwalt F.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 109.17 200.00 CHF 21’834.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 198.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22’032.70 CHF 1’696.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23’729.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 23'729.20 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 80%, ausmachend CHF 18'983.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde verzichtet. 51 2. A.________ wird eine anteilsmässige Entschädigung für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 2'416.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 3. A.________ wird eine anteilsmässige Entschädigung für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 460.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. IV. 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) von A.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). 2. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN 1.________ und PCN 2.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN 1.________ und PCN 2.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Zivilklägerin v.d. U.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt F.________ (auszugsweise in Bezug auf die Entschädigung für die amtliche Verteidigung) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv unverzüg- lich; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv innert 10 Tagen) - der Justizvollzugsanstalt Witzwil (Dispositiv unverzüglich) 52 Bern, 7. April 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 14. September 2022) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 53