24 A.________ wird in Anwendung der Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB und Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. IV. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für die Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: