23 2. Zu einer Busse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'738.75. D. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für die Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: