2. der Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Art. 219 Abs. 2 Bst. f VTS), fahrlässig begangen in der Zeit vom 27. Mai bis 8. Juli 2020 in D.________ durch Nichtmelden einer meldepflichtigen Änderung (AKS Ziff. 3). C. A.________ in Anwendung der Art. 40, Art. 42, Art. 47, Art. 106 StGB verurteilt wurde: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Polizeihaft von 2 Tagen (8. Mai – 9. Mai 2019) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.