15.2. Zweite Instanz Die Entschädigung für die oberinstanzliche amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ wird grundsätzlich nach der eingereichten Honorarnote vom 16. November 2022 bestimmt (pag. 1043 ff.). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Hauptverhandlung deutlich kürzer als in der Honorarnote veranschlagt dauerte.