14.1. Erste Instanz Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten ist in Rechtskraft erwachsen. 21 14.2. Zweite Instanz Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 2’500.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und sind infolge vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten diesem zur Bezahlung aufzuerlegen.