Die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-Verordnung für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind daher erfüllt. In den gerichtlichen Akten befindet sich eine italienische Aufenthaltsbewilligung, welche bis am 10. April 2022 gültig war (pag. 220). Der Beschuldigte hat sich bislang nicht um eine Verlängerung der Bewilligung bemüht (pag. 1033). Zurzeit besteht demnach weder in Italien noch in einem anderen Schengen-Staat eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Ob die Aufenthaltsbewilligung in Italien trotz Landesabwesenheit und Vorstrafen nachträglich verlängert würde, kann vorliegend offen gelassen werden.