12. Subsumtion Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Nigeria und gilt als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Abs. 4 und Art. 24 SIS-Verordnung. Er wurde wegen mengenmässig qualifiziertem Betäubungsmittelhandels schuldig gesprochen und ist in Italien einschlägig vorbestraft. Auf Grund des Schuldspruchs wurde gestützt auf Art. 66a StGB eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen.