SIS-Verordnung Personen, die weder Unionsbürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 SIS-Verordnung gelten daher auch drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2.2.4; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.1).