Anwesenheit dieses Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder die nationale Sicherheit darstellt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a. SIS-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS- Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-Verordnung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2.2.2; BGE 147 IV 340 E. 4.3.2; 146 IV 172 E. 3.2.2). Art. 24 Abs. 2 Bst.