Im Ergebnis liegt mithin kein Härtefall vor. Es ist folglich eine Landesverweisung anzuordnen. Selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre, würde das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten, seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Beschuldigte wurde vorliegend wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, schuldig gesprochen. Er wurde wegen einschlägiger Delinquenz in Italien bereits zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Landesverweisung soll die Gefahr weiterer schwerer Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz gebannt werden.