Infolge bestehender angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Ursprungsland liegt demnach auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Schweiz besser sein dürften, vermag daran nichts zu ändern. Folglich vermag auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten keinen Härtefall begründen. Hinsichtlich der Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Nigeria stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland 22 Lebensjahre verbrachte und ein Diplom im Bereich Marketing erwarb, welches ihm – nebst der in der Schweiz