Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auf den objektiv und lege artis erstellten Bericht des SEM abzustellen, da insofern keine Hinweise vorliegen, dass die darin gemachten Feststellungen nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen würden (pag. 1036). Insofern kann damit in Nigeria auch das von der Verteidigung in ihrem Parteivortrag vorgebrachte Suizidrisiko des Beschuldigten – sofern dies dann gegeben sein sollte – durch eine entsprechende Behandlung in Nigeria eingedämmt werden. Infolge bestehender angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Ursprungsland liegt demnach auch keine Verletzung von Art.