Die Kammer gelangt demnach zum Schluss, dass die Krankheit Morbus Basedow nicht gegen eine Landesverweisung des Beschuldigten spricht. Bezüglich der psychischen Gesundheit des Beschuldigten besteht keine eindeutige Diagnose. Rund ein bis zwei Monate vor der für den Mai 2022 angesetzten oberinstanzlichen Hauptverhandlung begab sich der Beschuldigte in stationäre Behandlung, in der eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Nachdem die Verhandlung antragsgemäss verschoben wurde, nahm er nach ungefähr einem Monat eine ambulante Behandlung auf. Dabei war er – dies ist aus den Lohnzahlungen zu schliessen – weitgehend voll arbeitsfähig.