Sollten wider Erwarten Verzögerungen auftreten und deshalb im Heimatland eine derzeit nicht absehbare medizinische Notlage drohen, wäre ein kurzfristiger Aufschub der Vollstreckung der Landesverweisung möglich. Gemäss dem eingeholten Bericht des SEM ist die entsprechende Erkrankung in der klinischen Praxis in Nigeria häufig und die entsprechenden Medikamente sind kostengünstig verfügbar (pag. 898 ff.). Dies ergibt sich auch aus dem vom Beschuldigten eingereichten ärztlichen Bericht (pag. 1010). Die Kammer gelangt demnach zum Schluss, dass die Krankheit Morbus Basedow nicht gegen eine Landesverweisung des Beschuldigten spricht.