Vorab ist festzuhalten, dass den voranstehenden Erwägungen bezüglich der Lohneinkünfte zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren jedenfalls nicht längerfristig krankheitsbedingt als arbeitsunfähig galt und entsprechend ein Erwerbseinkommen oder Taggelder der Arbeitslosenversicherung erzielen konnte. So ergibt sich aus den Kontounterlagen, dass der Beschuldigte in den Monaten Mai bis September 2022 ein Erwerbseinkommen erzielte, welches jedenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit schliessen lässt, zumal es notorisch ist, dass Krankentaggelder bzw. -lohn bei kurzfristigen Arbeitseinsätzen kaum je ausgerichtet wird.