Näher zu prüfen ist, ob der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten gegen eine Landesverweisung spricht. Vorab ist festzuhalten, dass den voranstehenden Erwägungen bezüglich der Lohneinkünfte zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren jedenfalls nicht längerfristig krankheitsbedingt als arbeitsunfähig galt und entsprechend ein Erwerbseinkommen oder Taggelder der Arbeitslosenversicherung erzielen konnte.