Auch wenn der Beschuldigte in der Schweiz über verschiedene Kontakte verfügt, vermag dies keine überdurchschnittliche Integration bzw. eine soziale Verwurzelung zu begründen. Gestützt hierauf stellt die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte nur mässig lange in der Schweiz aufhält und weder in wirtschaftlicher, sozialer noch in sprachlicher Hinsicht eine besondere Integration des Beschuldigten in der Schweiz vorliegt, die zur Bejahung eines Härtefalls notwendig wäre. Er kann sich auf Grund der Umstände auch nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Näher zu prüfen ist, ob der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten gegen eine Landesverweisung spricht.