Der Beschuldigte ist zudem kinderlos. Den Akten liegen im Weiteren fünf Schreiben von Personen aus dem Bekanntenkreis des Beschuldigten vor, welche von einer gelungenen Integration des Vorgenannten berichten (pag. 190 ff.). Auch wenn der Beschuldigte in der Schweiz über verschiedene Kontakte verfügt, vermag dies keine überdurchschnittliche Integration bzw. eine soziale Verwurzelung zu begründen.