Unklar ist, ob die unstetige Erwerbstätigkeit des Beschuldigten in letzter Zeit sowie die derzeitige Sozialhilfeabhängigkeit mit seiner Erkrankung im Zusammenhang steht. Dies vermag nichts daran zu ändern, dass jedenfalls nicht von einer geglückten wirtschaftlichen Integration auszugehen ist. Auf die Auswirkungen seines Gesundheitszustands im Rahmen der Prüfung eines Härtefalls wird nachfolgend eingegangen. Aus pekuniären Motiven missachtete der Beschuldigte die hiesige Rechtsordnung und beging eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.