Dem ärztlichen Bericht der UPD vom 14. November 2022 (pag. 1022 ff., Beilage 10) ist zu entnehmen, dass ihrer Auffassung zufolge sowohl die psychische Erkrankung des Beschuldigten als auch Morbus Basedow eine langfristige fachärztliche Behandlung erfordere. Gemäss seinen Aussagen hat der Beschuldigte zwei Schwestern und vier Brüder. Sein Vater sei verstorben (pag. 74). Im April 2021 reiste der Beschuldigte nach M.________, Nigeria, um seine Familie zu besuchen (S. 179 MA). Im November 2020 sowie im Mai 2021 hat der Beschuldigte demgegenüber ausgesagt, seine Mutter bzw. seine Geschwister würden in Südafrika leben (pag. 106, 494).