12 einer Scheidungskonvention. Die Ehe ist kinderlos und der Beschuldigte hat auch sonst keine Kinder. Im Jahr 2019 arbeitete der Beschuldigte zu 30 Prozent bei G.________ (pag. 74). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 11. November 2020 gab der Beschuldigte an, seit etwa drei Monaten bei H.________ zu arbeiten bzw. dort Lebensmittel zu sortieren und zu verpacken. Damit verdiene er rund CHF 3'800.00 bis CHF 3'900.00 netto (pag. 104). Abrechnungen der Arbeitslosenkasse zeigen, dass der Beschuldigte in den Monaten Februar bis April 2021 Arbeitslosengelder bezog;