7. Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wurde wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.