Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr besteht. Entsprechend ist eine Landesverweisung auszusprechen, sofern sich die zukünftige gesundheitliche Entwicklung prognostisch nicht definitiv entscheiden lässt. Der mengenmässig qualifizierte Handel mit Betäubungsmittel führt in der Regel zur Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der Drogenhandel verstanden wird als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit ("propagation de ce fléau", Nachweise in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3;