Würde in Fällen, bei denen der Beschuldigte mit gesundheitlichen Problemen kämpft, eine Landesverweisung aufgrund der zum Entscheidzeitpunkt massgebenden Situation per se als unzulässig betrachtet, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall des Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Es erscheint indes stossend, dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwingend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen (allenfalls in gewissem Umfange noch aufgeschobenen) Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr besteht.