In diesem ersten Fall wird es auf die Landesverweisung verzichten, wenn diese im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder Art. 8 EMRK unverhältnismässig ist. Wenn dagegen das zur Diskussion stehende Gesundheitsproblem voraussichtlich behandelbar ist oder medikamentös beherrscht werden kann, ist eine Landesverweisung anzuordnen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Dabei ist zu beachten, dass der für den Vollzug der Landesverweisung relevante Zeitraum mehrere Jahre beträgt und sich die gesundheitliche Situation