vom 23. Mai 2022 E. 2.2.3; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3). Dies schliesst gegebenenfalls die Berücksichtigung anderweitiger gesundheitlicher Gebrechen bei der allgemeinen Interessensabwägung nicht aus. Wenn der Gesundheitszustand des Betroffenen im Urteilszeitpunkt ein Hindernis für seine Ausweisung in sein Ursprungsland darstellen kann, muss das Gericht folglich prüfen, ob dieser Zustand stabil ist, und zwar in dem Sinne, dass er sich nach aller Wahrscheinlichkeit nicht bessern wird. In diesem ersten Fall wird es auf die Landesverweisung verzichten, wenn diese im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder Art. 8 EMRK unverhältnismässig ist.