Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte Kokain erwarb, um dieses zu strecken und zu veräussern. Ebenso wurden gewisse Veräusserungshandlungen als erstellt erachtet. Bezüglich der erworbenen Menge stellte die Vorinstanz auf die Eventualanklage ab. Demnach hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 17. April 2020 bis 8. Mai 2020 insgesamt 50 Gramm Kokain (33 Gramm Kokain-Base) zur Weiterveräusserung erworben (S. 3 f., 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 527 f, 530 ff.).