II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Wie ausgeführt sind die vorliegenden Schuldsprüche mangels Anfechtung allesamt in Rechtskraft erwachsen, sodass bezüglich des Sachverhalts sowie der rechtlichen Würdigung vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verweisen werden kann (S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 527 ff.). Soweit für die nachfolgende Prüfung der Landesverweisung relevant, ist in aller Kürze Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte Kokain erwarb, um dieses zu strecken und zu veräussern.