Von der Kammer zu überprüfen ist gestützt auf die beschränkte Berufung des Beschuldigten demnach die Anordnung der Landesverweisung (Ziff. II. 3 des erstinstanzlichen Urteils) und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff. IV. 1 des erstinstanzlichen Urteils). Nicht der Rechtskraft zugänglich und demnach von der Kammer zu überprüfen sind zudem die Verfügungen betreffend die DNA und der biometrisch erkennungsdienstlichen Daten (erstinstanzliches Urteil Ziff. IV. 6). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der vorgenannten Punkte über volle Kognition (Art.