6 hende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte, was vorliegend nicht der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Rechtskräftig sind sodann auch die weiteren Verfügungen unter Ziff. IV. 2 – 5 des erstinstanzlichen Urteils. Von der Kammer zu überprüfen ist gestützt auf die beschränkte Berufung des Beschuldigten demnach die Anordnung der Landesverweisung (Ziff.