Ausserdem in Rechtskraft erwachsen ist der Kostenpunkt (Ziff. II. 4 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (inkl. der Rück- und Nachzahlungspflicht; Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz wäre nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zuste-