I des erstinstanzlichen Urteils), der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen sowie der Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge schuldig erklärt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils) und der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 40.00 verurteilt wurde (Ziff. II. 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils). Ausserdem in Rechtskraft erwachsen ist der Kostenpunkt (Ziff.