5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. I. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 31. Mai 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und wegen Widerhandlungen gegen eine gerichtliches Verbot eingestellt wurden (Ziff.