1. der Einstellung betreffend die Anschuldigungen der einfachen Verkehrsregelverletzung und der mehrfachen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 5 2. der Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;