II. Von der Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Landesverweisung, Ziffer II.3. des Urteils vom 31. Mai 2021) gegen A.________ sei abzusehen. III. Eventualiter sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenhaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem abzusehen. IV. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens (SK 21 291) seien dem Kanton D.________ aufzuerlegen.