Sie beschränkte ihre Berufung auf Ziff. II. 3 (Anordnung der Landesverweisung) und Ziff. IV. 1 (Ausschreibung im Schengener Informationssystem) des erstinstanzlichen Urteils. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. August 2021 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und auf die Geltendmachung von Gründen für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 562 f.). 3 Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 17. November 2022 statt (pag. 1029 ff.).