Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 291 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. November 2022 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Bettler Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 31. Mai 2021 (PEN 20 1013) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) fällte am 31. Mai 2021 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 515 ff.; Hervorhe- bungen im Original): Der Gerichtspräsident erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wird eingestellt 1. wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), angeblich begangen Ende Januar 2018 in C.________ (AKS Ziff. 2.1 – 2.3), 2. der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO), angeblich mehrfach begangen 2.1. am 28. März 2019 in D.________ (AKS Ziff. 4); 2.2. am 24. Mai 2019 in D.________ (AKS Ziff. 4); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. c + d i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG), mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 17. April bis 8. Mai 2019 in D.________ durch Erwerb (AKS Ziff. 1.1 + 1.3) und Veräussern (AKS Ziff. 1.2) von Kokain; 2. der Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahr- zeuge (Art. 219 Abs. 2 Bst. f VTS), fahrlässig begangen in der Zeit vom 27. Mai bis 8. Juli 2020 in D.________ durch Nichtmelden einer meldepflichtigen Änderung (AKS Ziff. 3); und in Anwendung der Art. 40, Art. 42, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Polizeihaft von 2 Tagen (8. Mai – 9. Mai 2019) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheits- strafe angerechnet (Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Busse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB). 4. Zu den Verfahrenskosten von CHF 12'738.75. [Kostentabelle] 2 III. [Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin B.________] IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB): - Knistersack mit 7 Portionen Kokain (Ass. Nr. H3) - 3 Portionen Fingerlinge Kokain (Ass. Nr. H4) - 4 Portionen Fingerlinge Kokain (Ass. Nr. H5) - diverses Verpackungsmaterial (Ass. Nr. A2, I2, E2, E3, F1, H2) - 2 Dosen mit Streckmittel (Ass. Nr. E4) - Säcklein mit Tupperware und Pulverrückständen (Ass. Nr. A2) - Grammwaage (Ass. Nr. H1) - Mobiltelefon «Nokia 105» (Ass. Nr. B2) 3. Folgende Gegenstände werden A.________ zurückgegeben: - Mobiltelefon «Nokia», schwarz (Ass. Nr. I1) - Mobiltelefon «Samsung», weiss (Ass. Nr. I12) - Mobiltelefon «Samsung», schwarz (Ass. Nr. I13) - Mobiltelefon «iPhone 6S» (Ass. Nr. B1) - Mobiltelefon «Samsung», silber (Ass. Nr. D1) 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 180.00 wird eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 950.00 wird mit den Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 6. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorin- stanz) meldete Rechtsanwältin B.________, namens und im Auftrag des Beschul- digten, mit Eingabe vom 10. Juni 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 521). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 2. Juli 2021 (pag. 525 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. Juli 2021 (pag. 544 f.) zugestellt. Die Berufungser- klärung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, datiert auf den 26. Juli 2021, erfolgte form- und fristgerecht (pag. 552 ff.). Sie beschränkte ihre Berufung auf Ziff. II. 3 (Anordnung der Landesverweisung) und Ziff. IV. 1 (Ausschreibung im Schengener Informationssystem) des erstinstanz- lichen Urteils. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. August 2021 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und auf die Geltendmachung von Gründen für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 562 f.). 3 Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 17. November 2022 statt (pag. 1029 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2022 wur- den von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 17. Mai 2022, pag. 600.4), ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 21. April 2022, pag. 593 ff.) sowie ein Bericht des Polizeiinspektorats der Stadt D.________, Ein- wohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (nachfolgend: EMF) im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung inkl. den ausländerrechtlichen Akten über den Beschuldigten (datierend vom 17. Mai 2022, pag. 600.1 ff., 617 ff.) eingeholt. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 beantragte Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten die Absetzung der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2022. Sie brachte vor, der Beschuldigte sei in stationärer Behandlung und verhandlungsunfähig (pag. 602 ff.). Das Gesuch um Absetzung der Hauptverhand- lung wurde mit Verfügung vom 19. Mai 2022 gutgeheissen (pag. 615 f.). Die Beru- fungsverhandlung wurde neu auf den 17. November 2022 angesetzt (pag. 850 f.). Mit Schreiben vom 28. August 2022 reichte Rechtsanwältin B.________ ein ärztli- ches Zeugnis vom 12. Mai 2022 der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (nachfolgend: UPD), den Austrittsbericht vom 3. Mai 2022 der UPD, den Bericht der UPD über den gesundheitlichen Zustand über den Beschuldigten vom 26. Au- gust 2022 sowie den Bericht der interdisziplinären Schilddrüsensprechstunde vom 20. Juni 2022 ein (pag. 866 ff.). Mit Eingabe vom 9. September 2022 liess Rechtsanwältin B.________ der Kam- mer den Bericht der interdisziplinären Schilddrüsensprechstunde vom 28. Juli 2022 zukommen (pag. 886 ff.). Die am 28. August 2022 und am 9. September 2022 eingereichten Unterlagen wurden mit Verfügung vom 9. September 2022 zu den Akten erkannt (pag. 896 f.). Der vom Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) angeforderte Bericht hinsichtlich der Prüfung der Landesverweisung datiert vom 13. September 2022 (pag. 898 ff.). Am 19. September 2022 reichte Rechtsanwältin B.________ das Eintrittsblatt und den Verlaufsbericht der UPD vom 12. Mai 2022 über den Beschuldigten ein (pag. 908 ff.). Die eingereichten Unterlagen wurden mit Verfügung vom 21. September 2022 zu den Akten erkannt (pag. 921 ff.). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 wur- de einen Bericht der interdisziplinären Schilddrüsensprechstunde vom 16. Septem- ber 2022 eingereicht und mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 ebenfalls zu den Ak- ten erkannt (pag. 935 ff.). Rechtsanwältin B.________ reichte sodann mit Schrei- ben vom 13. November 2022 einen weiteren Bericht der interdisziplinären Schild- drüsensprechstunde vom 21. Oktober 2022 (pag. 1007 ff.) und mit Schreiben vom 15. November 2022 (pag. 1019 ff.) einen ärztlichen Bericht der UPD vom 14. No- vember 2022 ein. Diese Beilagen wurden allesamt zu den Akten erkannt (pag. 1017 f., 1031). 4 Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 17. November 2022 wurden folgende Unterlagen eingeholt: ein aktueller Strafregisterauszug (datierend 3. No- vember 2022, pag. 937), ein Bericht des Staatssekretariats für Migration (nachfol- gend: SEM; datierend vom 13. September 2022, pag. 898 ff.), eine E-Mail der EMF(datierend vom 31. Oktober 2022, pag. 939.1), ein aktueller Betreibungsregis- terauszug mit den Unterlagen der letzten beiden Pfändungsgruppen (datierend vom 4. November 2022, pag. 940 ff.) sowie eine Verfügung des Sozialdienstes der Stadt D.________ vom 3. November 2022 (pag. 979 f.). Im Weiteren wurden die Akten des Zivilverfahrens CIV 22 4910 des Regionalgerichts Bern-Mittelland beige- zogen (pag. 981 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung erneut befragt (pag. 1032 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte namens des Beschuldigten im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgenden Anträge (pag. 1046.1; Hervorhe- bungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass die Ziffern I. (Einstellung), II. (Schuldspruch mit Ausnahme von Zif- fer II.3 betreffend Landesverweisung) und III. (Kosten) sowie IV. (mit Ausnahme von IV.1 be- treffend Ausschreibung im SIS) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Strafabteilung, vom 31. Mai 2021 (PEN 20 2013) in Rechtskraft erwachsen sind. II. Von der Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Landesverweisung, Ziffer II.3. des Urteils vom 31. Mai 2021) gegen A.________ sei abzusehen. III. Eventualiter sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenhalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem abzusehen. IV. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens (SK 21 291) seien dem Kanton D.________ aufzuerlegen. V. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei für das vorliegende Verfahren (SK 21 291) gemäss noch einzureichender Honorarnote gerichtlich festzulegen. VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Staatsanwältin E.________ stellte namens der Generalstaatsanwaltschaft im Rah- men der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1041 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 31. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung betreffend die Anschuldigungen der einfachen Verkehrsregelverletzung und der mehrfachen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot, ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 5 2. der Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und der Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; 3. der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von CHF 40.00 und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 4. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogen- utensilien sowie des Mobiltelefons Nokia 105, der Rückgabe diverser Mobiltelefone an den Be- schuldigten, Einziehung des beschlagnahmten Geldes von CHF 180.00 und der Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 950.00 mit den Verfahrenskosten. II. 1. A.________ sei zu einer Landesverweisung von 5 Jahren zu verurteilen mit Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem. 2. A.________ sei weiter zu verurteilen zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). 3. Das Urteil sei der Fremdenpolizei D.________ mitzuteilen (Art. 82 VZAE). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. I. 2 hiervor) ist vorab festzustel- len, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 31. Mai 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und wegen Wi- derhandlungen gegen eine gerichtliches Verbot eingestellt wurden (Ziff. I des erst- instanzlichen Urteils), der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen sowie der Übertretung der Ver- ordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge schuldig er- klärt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils) und der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 40.00 verurteilt wurde (Ziff. II. 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils). Ausserdem in Rechtskraft er- wachsen ist der Kostenpunkt (Ziff. II. 4 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (inkl. der Rück- und Nachzahlungspflicht; Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils). Auf die Höhe des amtli- chen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz wäre nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zuste- 6 hende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte, was vorliegend nicht der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Rechtskräftig sind sodann auch die weiteren Verfügungen unter Ziff. IV. 2 – 5 des erstinstanzlichen Urteils. Von der Kammer zu überprüfen ist gestützt auf die beschränkte Berufung des Be- schuldigten demnach die Anordnung der Landesverweisung (Ziff. II. 3 des erstin- stanzlichen Urteils) und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff. IV. 1 des erstinstanzlichen Urteils). Nicht der Rechtskraft zugänglich und demnach von der Kammer zu überprüfen sind zudem die Verfügungen betreffend die DNA und der biometrisch erkennungsdienstlichen Daten (erstinstanzliches Ur- teil Ziff. IV. 6). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der vorgenannten Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der ausschliesslichen Beru- fung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Un- gunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Wie ausgeführt sind die vorliegenden Schuldsprüche mangels Anfechtung allesamt in Rechtskraft erwachsen, sodass bezüglich des Sachverhalts sowie der rechtli- chen Würdigung vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwei- sen werden kann (S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 527 ff.). Soweit für die nachfolgende Prüfung der Landesverweisung relevant, ist in aller Kürze Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte Kokain erwarb, um dieses zu strecken und zu veräussern. Ebenso wurden gewisse Veräusserungshandlungen als erstellt erachtet. Bezüglich der erworbenen Menge stellte die Vorinstanz auf die Eventualanklage ab. Demnach hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 17. April 2020 bis 8. Mai 2020 insgesamt 50 Gramm Kokain (33 Gramm Kokain-Base) zur Weiterveräusserung erworben (S. 3 f., 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 527 f, 530 ff.). Da der Beschuldigte mehr als 18 Gramm Kokain-Base für den Weiterverkauf erworben und besessen hat und auch ein Teil des Kokains ver- kaufte, erfolgte ein Schuldspruch wegen einer Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen. Ferner wurde der Be- schuldigte wegen einer Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen. III. Landesverweisung 6. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen qualifizierten Widerhand- 7 lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; je mit Hinwei- sen). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. 8 Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2; ausführlich 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3 und 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5): 1. der Natur und Schwere der Straftat, 2. der Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, 3. die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, 4. die Nationalität der betroffenen Personen, 5. seine familiäre Situation, die Dauer seiner Ehe, und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen, 6. ob der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte, 7. ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter, 8. die Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, 9. das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, 10. die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland. 11. In Rechnung gestellt werden müssen ebenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls, beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bezie- hungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteile des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse sind jedoch gegebenenfalls bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, zu berücksichtigen (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässig- keitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 9 vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Voll- zugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälli- ger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht festste- hen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Be- steht das mögliche Vollzugshindernis in der Situation im Heimatland und erweist sich die dortige generelle Lage als volatil und lässt sich diese letztlich weder termi- nieren noch prognostisch definitiv entscheiden, hat dies die verurteilte und verwie- sene Person hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Ja- nuar 2020 E. 1.3.6). Die obige Erwägung gilt auch bezüglich gesundheitlichen Problemen eines Betrof- fenen. Vorab ist festzuhalten, dass ein entsprechendes Vollzugshindernis nur vor- liegt bzw. eingehend zu prüfen ist, wenn die betroffene Person durch eine medizi- nische Notlage im Heimatstaat konkret gefährdet wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG, vgl. aber relativierend bei Straftaten: Art. 83 Abs. 7 AIG). Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung liegt ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthalts- beendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, dann vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender an- gemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszu- stands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.3; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3). Dies schliesst gegebenen- falls die Berücksichtigung anderweitiger gesundheitlicher Gebrechen bei der allge- meinen Interessensabwägung nicht aus. Wenn der Gesundheitszustand des Betroffenen im Urteilszeitpunkt ein Hindernis für seine Ausweisung in sein Ursprungsland darstellen kann, muss das Gericht folglich prüfen, ob dieser Zustand stabil ist, und zwar in dem Sinne, dass er sich nach aller Wahrscheinlichkeit nicht bessern wird. In diesem ersten Fall wird es auf die Landesverweisung verzichten, wenn diese im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder Art. 8 EMRK unverhältnismässig ist. Wenn dagegen das zur Diskussion stehende Gesundheitsproblem voraussichtlich behandelbar ist oder medikamentös beherrscht werden kann, ist eine Landesverweisung anzuordnen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Dabei ist zu beachten, dass der für den Vollzug der Landesverweisung re- levante Zeitraum mehrere Jahre beträgt und sich die gesundheitliche Situation 10 massgeblich ändern kann. Würde in Fällen, bei denen der Beschuldigte mit ge- sundheitlichen Problemen kämpft, eine Landesverweisung aufgrund der zum Ent- scheidzeitpunkt massgebenden Situation per se als unzulässig betrachtet, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall des Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Es erscheint indes stossend, dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwin- gend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen (allenfalls in gewissem Umfange noch aufgeschobenen) Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr besteht. Entsprechend ist eine Landesver- weisung auszusprechen, sofern sich die zukünftige gesundheitliche Entwicklung prognostisch nicht definitiv entscheiden lässt. Der mengenmässig qualifizierte Handel mit Betäubungsmittel führt in der Regel zur Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der Drogen- handel verstanden wird als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit ("propagati- on de ce fléau", Nachweise in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3; 6B_50/2020 vom 3. März 2020 E. 1.4.2) bzw. als "ravages de la drogue dans la population" (Urteil Diala et autres c. Suisse vom 10. Dezem- ber 2019, Verfahren 35201/18, § 36) überwiegt bei der Betäubungsmitteldelinquenz meist das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine be- sonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3; 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.8; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Ebenso ist die diesbezügliche Praxis des Bundesgerichts streng: Bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz überwiegen regelmässig die öffentlichen Inter- essen an einer Landesverweisung (Urteile des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.6 mit Hinweis). 7. Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wurde wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härte- falles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverwei- sung zu verzichten ist. 8. Persönliche Situation des Beschuldigten Die Angaben des Beschuldigten zu seinem Lebensweg und seiner persönlichen Si- tuation sind nicht ohne Widersprüche und stimmen auch nicht vollständig mit der übrigen Aktenlage überein. Soweit vorliegend relevant ist von folgendem Sachver- halt auszugehen: Der Beschuldigte ist in seinem Heimatland Nigeria aufgewachsen und hat vier Schwestern und zwei Brüder. Der Vater ist verstorben (pag. 74). Seinen Angaben zufolge absolvierte er eine polytechnische Hochschule und erlangte ein Diplom im 11 Marketing (pag. 74, 104 f.). Im Jahr 2010 reiste er nach Italien (pag. 104); gemäss dem Asylbewerberausweis aus Italien wurde seine Einreise am 12. Juli 2011 regis- triert. In den Akten findet sich die Kopie eines Aufenthaltsausweises, welcher bis am 10. April 2022 gültig war (pag. 220). In Italien lernte der Beschuldigte, wie man Häuser baut (pag. 74). Am 16. September 2013 wurde der Beschuldigte in Rom zweitinstanzlich wegen fortgesetztem illegalem Verkauf von Betäubungsmitteln – begangen von Septem- ber 2011 bis November 2011 – schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und eine Geldstrafe von EUR 7'500.00 verurteilt (pag. 354). Am 19. September 2014 wurde in der Schweiz auf ein Asylgesuch des Beschuldig- ten vom 24. August 2014 nicht eingetreten (S. 6 ff. Migrationsakten, [nachfolgend: MA]). Weiter wurde dem Beschuldigten am 6. Januar 2015 im Regionalgefängnis D.________ ein Einreiseverbot eröffnet (pag. 98 MA). Da er am 8. Mai 2016 den- noch in die Schweiz einreisen und sich dort aufhalten wollte, wurde er mit Strafbe- fehl vom 11. Mai 2016 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufent- halts (Versuch) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (pag. 392). Gemäss seinen Aussagen lebt der Beschul- digte seit dem Jahr 2016 in der Schweiz (pag. 104). Am 13. August 2016 heiratete der Beschuldigte F.________, eine kenianische Staatsbürgerin mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Gemäss seinen An- gaben hat er diese im Jahre 2015 in Bern kennen gelernt (pag. 105 Z. 115 f.). An- lässlich der polizeilichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, er habe gehei- ratet, damit er ein besseres Leben haben könne (pag. 99 Z. 556 f.). Am 8. Mai 2019 gab die Ehefrau zu Protokoll, manchmal sei es einfach und manchmal hätten sie auch Streit. Dies sei ja normal. Es sei ihr auch schon der Gedanke gekommen, dass der Beschuldigte sie ausnütze (pag. 52 Z. 59 f.). Gemäss den Angaben auf den Protokollen der Pfändungsvollzüge vom 23. Juni 2022 sowie 6. September 2022 wohnt der Beschuldigte alleine bzw. es wurde vermerkt: «Frau in Afrika» (pag. 951, 971). Im Eheschutzgesuch vom 14. September 2022 (pag. 983 ff.) führte die Ehefrau des Beschuldigten aus, der Beschuldigte habe im Jahr 2018 eine Be- ziehung mit einer anderen Frau begonnen. Seit diesem Zeitpunkt beschimpfe sie der Beschuldigte und es komme in den letzten vier Jahren zu häuslicher Gewalt, welche sich zunehmend steigere. Ein erstes Eheschutzgesuch habe sie aus Angst zurückgezogen. Das hängige Strafverfahren setze den Beschuldigten unter Druck und mache ihn unberechenbar. Es sei zu erheblichen Drohungen gekommen, so dass sie die gemeinsame Wohnung verlassen habe und nun auf Empfehlung der involvierten Polizei in einer geschützten Institution verbleibe. Dem Gesuch legte die Ehefrau einen Bericht des Inselspitals vom 22. Mai 2021 bei. Gemäss diesem be- richtete die Ehefrau von Schmerzen im Brustbereich infolge häuslicher Gewalt. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verfügte am 14. September 2022 superprovisorisch ein Kontakt- bzw. Annäherungsverbot gegen den Beschuldigten. Der Beschuldigte bestreitet, dass es zu häuslicher Gewalt kam (pag. 1033). Unstrittig ist die Ehe je- doch gescheitert. Der Beschuldigte ersuchte am 8. November 2022 im Einverneh- men mit der Gegenpartei um Sistierung des Eheschutzverfahrens zur Ausarbeitung 12 einer Scheidungskonvention. Die Ehe ist kinderlos und der Beschuldigte hat auch sonst keine Kinder. Im Jahr 2019 arbeitete der Beschuldigte zu 30 Prozent bei G.________ (pag. 74). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 11. November 2020 gab der Beschuldigte an, seit etwa drei Monaten bei H.________ zu arbeiten bzw. dort Lebensmittel zu sortieren und zu verpacken. Damit verdiene er rund CHF 3'800.00 bis CHF 3'900.00 netto (pag. 104). Abrechnungen der Arbeitslosenkasse zeigen, dass der Beschuldigte in den Monaten Februar bis April 2021 Arbeitslosengelder bezog; in der Rahmenfrist ab dem 23. Januar 2020 bis zum 26. April 2022 wurden ihm 461,9 Taggelder ausgerichtet (pag. 947). Gemäss den Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 31. Mai 2021 arbeitete er als Chauffeur über das Temporärbüro I.________. Auf Frage gab er an, dass er in den letzten paar Monaten jeden Tag arbeiten konnte und rund CHF 3'800.00 netto verdiene (pag. 493). Gemäss Leumundsbericht vom 6. Mai 2022 arbeitete der Beschuldigte bis im Jahr 2021 als Gabelstapelfahrer bei Interdiscount und war anschliessend ar- beitslos. Den Unterlagen aus den laufenden Pfändungen lässt sich entnehmen, dass die Arbeitslosenkasse seit Mai 2022 keine Taggelder mehr ausbezahlt hat, da der Beschuldigte infolge Krankheit als arbeitsunfähig bzw. nicht vermittelbar galt. Der Kontoauszug des Beschuldigten zeigt ab Mai demgegenüber Arbeitseinkünfte in erheblicher Höhe (J.________: Mai 2022: CHF 1'521.00; Juni 2022: CHF 4'284.65; Juli 2022: 3'877.60; August 2022: 1'762.35; K.________: Juli 2022: 251.15; L.________: August 2022: CHF 3'919.00; September 2022: 2'689.70; pag. 956 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung gab er an, dass er zurzeit nicht arbeiten könne, da er ein Arztzeugnis habe (pag. 1032 Z. 25 ff.). Seit dem 1. November 2022 wird der Beschuldigte vom Sozialdienst unterstützt (pag. 979 f.). Der Betreibungsregisterauszug vom 4. November 2022 weist Betreibungen in der Höhe von CHF 17'783.05 aus (pag. 940 ff.). Die Verteidigung führte aus, dass der Beschuldigte vor Beginn seiner Krankheit keine Schulden vorgewiesen habe (pag. 1036). Die erste Betreibung datiert jedoch auf den 21. Mai 2021 bzw. erfolgte gut ein Jahr vor Erstellung des ersten ärztlichen Zeugnisses betreffend seinen Ge- sundheitszustand. Im Umfang von CHF 8'884.00 wurden die Forderungen durch Einkommenspfändungen getilgt; für CHF 1'373.50 wurden im Jahr 2022 Verlust- scheine ausgestellt. Die pendente Restschuld beläuft sich entsprechend auf CHF 10'739.95. Ob die oben bezifferten von Mai bis September 2022 erzielten Einkom- men im hängigen Pfändungsverfahren deklariert wurden, ist unklar. Nicht weiter zu prüfen ist auch, ob gewisse Ausgaben – beispielsweise am 26. August 2022 in ei- nem Reisebüro sowie in einem Schmuckladen – trotz laufenden Betreibungen ge- boten waren (pag. 966). Der Beschuldigte hat verschiedene Dokumente ins Recht gelegt, wonach er sich für Deutschkurse auf dem Niveau A1 angemeldet bzw. diese besucht hat (pag. 471 ff). Das Sprachniveau A1 ist die tiefste Kompetenzstufe des Gemeinsamen Eu- ropäischen Referenzrahmens für Sprachen und entspricht elementaren Sprachan- wendungen für Anfänger (https://www.europaeischer- referenzrahmen.de/sprachniveau. php). Für die Einvernahme an den Hauptver- handlungen mussten jeweils Übersetzer beigezogen werden. An der Berufungs- 13 verhandlung war es dem Beschuldigten nur bruchstückweise möglich, auf eine ein- fache Frage auf Deutsch zu antworten. Seinen Angaben zufolge verfügt der Be- schuldigte demgegenüber über deutlich bessere Kenntnisse (Sprachniveau B2) in Italienisch – und damit in einer schweizerischen Landessprache. In der Voruntersuchung berichtete der Beschuldigte nie von gesundheitlichen Be- schwerden (vgl. pag. 103 Z. 25 ff.) und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung gab der Beschuldigte an, es gehe ihm gut (pag. 493 Z. 11 f.). Dem Aus- trittsbericht der UPD vom 3. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte sich vom 28. März 2022 bis 29. April 2022 in stationärer Behandlung befand. Es wurde eine paranoide Schizophrenie und Morbus Basedow diagnostiziert (pag. 606 ff., Beilage 2). Die Zuweisung erfolgte nach einem Suizidversuch durch Schnitte in den Oberarm. Der Beschuldigte gab bei der persönlichen Anamnese vorab Le- bensüberdruss zu Protokoll, da er sehr schlecht schlafen könne und immer an sei- ne Probleme denke. Gemäss seiner Ehefrau gehe es ihrem Mann seit längerer Zeit schlecht, seit einigen Monaten noch schlechter. Er habe grosse Sorgen, weil durch verschiedene Betreibungen sein ganzes Arbeitslosengeld aufgebraucht werde. Er könne nicht konstant arbeiten; seit Monaten schlafe er kaum. Er klage über Schmerzen und nehme Schmerzmittel. Seit drei Monaten habe er keinen Appetit mehr (pag. 607, Beilage 2). Am 18. Mai 2022 liess der Beschuldigte ausführen, er befinde sich wieder in stationärer Behandlung und werde dies auch bis 30. Mai 2022 bleiben; entsprechend ersuche er um Absetzung der Hauptverhandlung vom letztgenannten Datum. Wie er später einräumte, fand am 12. Mai 2022 jedoch le- diglich eine ambulante Behandlung statt (pag. 909 ff., Beilage 6). Dem Bericht der UPD vom 26. August 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte seit dem 15. Juni 2022 ambulant psychiatrisch behandelt wird. Es wird ein Verdacht auf pa- ranoide Schizophrenie, als Differenzialdiagnose eine hirnorganische Störung sowie Morbus Basedow als Diagnose aufgeführt. Weiter wird ausgeführt, dass trotz aus- gebauter antipsychotischer Therapie im Behandlungssetting insbesondere kogniti- ve Symptome wie Auffassungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme im Vordergrund stünden. Der Beschuldigte vergesse beispielsweise vereinbarte Ter- mine. Die im stationärem Rahmen beobachtete inhaltliche Denkstörung und die Wahrnehmungsstörungen liessen sich nicht objektivieren. Es sei diagnostisch nicht möglich, die Restsymptomatik klar zuzuordnen. Denkbar sei, dass eher atypische Symptome bei Morbus Basedow vorliegen würden. Weiter wird auf geplante weite- re Abklärungen Bezug genommen. Ein stabiles psychosoziales Umfeld sei wichtig, einen ersten Termin zusammen mit seiner Ehefrau bei einer Sozialarbeiterin sei Mitte September geplant (pag. 869 ff., Beilage 3). Am 20. August 2022 besuchte der Beschuldigte die interdisziplinäre Schilddrüsensprechstunde des Inselspitals. Es wurde festgehalten, dass Zweifel an der regelmässigen Einnahme des Medika- ments zur Behandlung von Morbus Basedow vorliegen (pag. 872 f., Beilage 4). Der Bericht der Schilddrüsensprechstunde vom 28. Juli 2022 weist auf eine leichte Ver- besserung hin bei fortgesetztem Vorliegen einer Hyperthyreose (pag. 888 f., Beila- ge 5). Am 16. September 2022 wird von einer seit mindestens sechs Monaten ina- däquat behandelten Hyperthyreose im Rahmens eines floriden Morbus Basedow berichtet. Da der Beschuldigte die notwendigen Medikamente fortgesetzt nicht zu- verlässig einnahm, erachteten die Ärzte eine Operation an der Schilddrüse gebo- 14 ten. Der Bericht enthält zudem einen Hinweis, dass eine ärztliche fürsorgliche Un- terbringung angeordnet wurde (pag. 928 f., Beilage 8). Im Bericht der Schilddrü- sensprechstunde vom 21. Oktober 2022 (pag. 1009 ff., Beilage 9) wurde erneut festgehalten, dass aus medizinischer Sicht die operative Entfernung der Schilddrü- se insbesondere aufgrund der mangelnden Regelmässigkeit der Medikamenten- einnahme durch den Beschuldigten angezeigt sei. Auch nach einer Schilddrü- senentfernung wäre eine lebenslange Medikation notwendig. Das entsprechende Medikament sei weltweit kostengünstig erhältlich und weise keine Nebenwirkungen auf. Die Durchführung der Schilddrüsenentfernung sowie die Einstellung der Medi- kation wurde in der Schweiz empfohlen. Im Weiteren liege aus endokrinologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Morbus Basedow vor. Dem ärztlichen Bericht der UPD vom 14. November 2022 (pag. 1022 ff., Beilage 10) ist zu entnehmen, dass ihrer Auffassung zufolge sowohl die psychische Erkrankung des Beschuldigten als auch Morbus Basedow eine langfristige fachärztliche Be- handlung erfordere. Gemäss seinen Aussagen hat der Beschuldigte zwei Schwestern und vier Brüder. Sein Vater sei verstorben (pag. 74). Im April 2021 reiste der Beschuldigte nach M.________, Nigeria, um seine Familie zu besuchen (S. 179 MA). Im November 2020 sowie im Mai 2021 hat der Beschuldigte demgegenüber ausgesagt, seine Mutter bzw. seine Geschwister würden in Südafrika leben (pag. 106, 494). Über den Jahreswechsel 2021/2022 hat der Beschuldigte seine Familie dann wiederum in Nigeria besucht (S. 191). An der Berufungsverhandlung führte er aus, dass sein Bruder gestorben und seine Mutter nach Südafrika gegangen sei. Weitere Ver- wandte habe er dort nicht (pag. 1032 Z. 39 ff.). In gewissem Widerspruch dazu bestätigte er, dass er im April 2021 und im Dezember 2021 nach Nigeria gereist sei, um seine Familie zu besuchen (pag. 1033 Z. 1 ff.) 9. Härtefallprüfung Der Beschuldigte wuchs in seiner Heimat Nigeria auf, besuchte dort die Schule und schloss verschiedene Ausbildungen ab. Im Alter von rund 22 Jahren reiste er nach Italien. Seit rund sechs Jahren lebt er in der Schweiz. Hinsichtlich seiner sprachlichen Integration stellt die Kammer fest, dass seine Deutschkenntnisse bescheiden sind. So war es ihm auch kaum möglich im Rah- men der Hauptverhandlung auf eine einfache Frage auf Deutsch zu antworten. Selbst wenn er über bessere Italienischkenntnisse verfügt, sind diese für die Inte- gration im Kanton Bern kaum dienlich. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration ist festzuhalten, dass es dem Be- schuldigten in den letzten Jahren nicht gelang, beruflich dauerhaft Fuss zu fassen. So beschränkte sich seine Arbeitstätigkeit lediglich auf Temporäreinsätze und er war seit Beginn des Strafverfahrens im Jahr 2019 für mehr als ein halbes Dutzend Betriebe tätig. Der Beschuldigte bezog zudem gemäss der Abrechnung der Arbeits- losenkasse vom 26. April 2022 seit dem 23. Januar 2020 461,9 Taggelder (s. Pfändungsunterlagen pag. 947.). Es kam im Weiteren seit Ende Mai 2021 zu verschiedenen Betreibungen und Pfändungen. Aus den Akten entsteht der Ein- druck, dass der Lebensstil des Beschuldigten (fährt einen BMW [pag. 77 Z. 108 f.], 15 Party machen in Zürich [pag. 81 Z. 350 f.], Reisen mit Freundin nach Paris [pag. 100 Z. 567 ff.], zwei Reisen nach Nigeria im Jahre 2021 [pag. 179, 191 MA], Bu- chung Reise sowie Ausgaben in Schmuckgeschäften im August 2022 während lau- fender Pfändung [pag. 970 ff.]) nicht mit seinen Einkünften im Einklang steht. Seit dem 1. November 2022 bezieht der Beschuldigte Sozialhilfe. Unklar ist, ob die un- stetige Erwerbstätigkeit des Beschuldigten in letzter Zeit sowie die derzeitige Sozi- alhilfeabhängigkeit mit seiner Erkrankung im Zusammenhang steht. Dies vermag nichts daran zu ändern, dass jedenfalls nicht von einer geglückten wirtschaftlichen Integration auszugehen ist. Auf die Auswirkungen seines Gesundheitszustands im Rahmen der Prüfung eines Härtefalls wird nachfolgend eingegangen. Aus pekuniären Motiven missachtete der Beschuldigte die hiesige Rechtsordnung und beging eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die in Italien ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe wegen einschlägiger De- linquenz hat ihn offensichtlich nicht vor weiteren Taten abgehalten. Betreffend der sozialen Integration ist festzuhalten, dass die Ehe des Beschuldig- ten zerrüttet ist. Derzeit besteht ein gerichtliches Annäherungs- und Kontaktverbot. Das hängige Eheschutzverfahren ist auf gemeinsamen Antrag sistiert und die Ehe- gatten planen die Scheidung. Der Beschuldigte ist zudem kinderlos. Den Akten lie- gen im Weiteren fünf Schreiben von Personen aus dem Bekanntenkreis des Be- schuldigten vor, welche von einer gelungenen Integration des Vorgenannten be- richten (pag. 190 ff.). Auch wenn der Beschuldigte in der Schweiz über verschiede- ne Kontakte verfügt, vermag dies keine überdurchschnittliche Integration bzw. eine soziale Verwurzelung zu begründen. Gestützt hierauf stellt die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte nur mässig lan- ge in der Schweiz aufhält und weder in wirtschaftlicher, sozialer noch in sprachli- cher Hinsicht eine besondere Integration des Beschuldigten in der Schweiz vorliegt, die zur Bejahung eines Härtefalls notwendig wäre. Er kann sich auf Grund der Um- stände auch nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Näher zu prüfen ist, ob der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten gegen eine Landesverweisung spricht. Vorab ist festzuhalten, dass den voranstehenden Erwä- gungen bezüglich der Lohneinkünfte zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren jedenfalls nicht längerfristig krankheitsbedingt als arbeitsunfähig galt und entsprechend ein Erwerbseinkommen oder Taggelder der Arbeitslosen- versicherung erzielen konnte. So ergibt sich aus den Kontounterlagen, dass der Beschuldigte in den Monaten Mai bis September 2022 ein Erwerbseinkommen er- zielte, welches jedenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit schliessen lässt, zumal es notorisch ist, dass Krankentaggelder bzw. -lohn bei kurzfristigen Arbeitseinsätzen kaum je ausgerichtet wird. Eine Unter- stützung vom Sozialdienst erfolgt seit dem 1. November 2022. Demgemäss ist je- denfalls im heutigen Zeitpunkt nicht von einer dauerhaften und längerfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Beschuldigte leidet an der Krankheit Morbus Basedow, einer Schilddrüsener- krankung, die unter anderem mit Medikamenten oder einer Operation behandelt werden kann. Wie ausgeführt ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte 16 die notwendigen Medikamente seit Monaten nicht zuverlässig einnimmt und dass deswegen eine operative Behandlung indiziert ist. Sollte der Beschuldigte diesem Rat folgen, wird der Eingriff vor Rechtskraft des Urteils erfolgen. Sollten wider Er- warten Verzögerungen auftreten und deshalb im Heimatland eine derzeit nicht ab- sehbare medizinische Notlage drohen, wäre ein kurzfristiger Aufschub der Vollstre- ckung der Landesverweisung möglich. Gemäss dem eingeholten Bericht des SEM ist die entsprechende Erkrankung in der klinischen Praxis in Nigeria häufig und die entsprechenden Medikamente sind kostengünstig verfügbar (pag. 898 ff.). Dies er- gibt sich auch aus dem vom Beschuldigten eingereichten ärztlichen Bericht (pag. 1010). Die Kammer gelangt demnach zum Schluss, dass die Krankheit Morbus Ba- sedow nicht gegen eine Landesverweisung des Beschuldigten spricht. Bezüglich der psychischen Gesundheit des Beschuldigten besteht keine eindeutige Diagnose. Rund ein bis zwei Monate vor der für den Mai 2022 angesetzten oberin- stanzlichen Hauptverhandlung begab sich der Beschuldigte in stationäre Behand- lung, in der eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Nachdem die Ver- handlung antragsgemäss verschoben wurde, nahm er nach ungefähr einem Monat eine ambulante Behandlung auf. Dabei war er – dies ist aus den Lohnzahlungen zu schliessen – weitgehend voll arbeitsfähig. Dem Arztbericht vom 26. August 2022 lässt sich entnehmen, dass ein Verdacht auf paranoide Schizophrenie besteht, da sich die Symptomatik letztendlich nicht klar zuordnen lässt. Ein bis zwei Monate vor der nunmehr vertagten Berufungsverhandlung zeigte sich wiederum eine Ver- schlechterung der psychischen Gesundheit des Beschuldigten. Die zeitliche Koin- zidenz lässt vermuten, dass insbesondere auch die zweifellos bestehende Drucksi- tuation des Strafverfahrens bzw. die drohende Landesverweisung Auslöser dieser Symptomatik ist. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ist jedenfalls nicht klar, welche allfällige Behandlung der Beschuldigte nach dem Vollzug der Landesver- weisung bedürfte. Sollte sich der Verdacht auf eine psychische Erkrankung des Beschuldigten erhär- ten, wäre gemäss Bericht des SEM eine Behandlung auch in Nigeria möglich. Der Standard der psychiatrischen Versorgung sei in Nigeria relativ gut und der Grossteil der psychischen Erkrankungen könnten in über das Land verteilte spezialisierten Kliniken behandelt werden (pag. 900). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auf den objektiv und lege artis erstellten Bericht des SEM abzustellen, da inso- fern keine Hinweise vorliegen, dass die darin gemachten Feststellungen nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen würden (pag. 1036). Insofern kann damit in Nigeria auch das von der Verteidigung in ihrem Parteivortrag vorgebrachte Suizid- risiko des Beschuldigten – sofern dies dann gegeben sein sollte – durch eine ent- sprechende Behandlung in Nigeria eingedämmt werden. Infolge bestehender an- gemessener Behandlungsmöglichkeiten im Ursprungsland liegt demnach auch kei- ne Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Schweiz besser sein dürften, vermag daran nichts zu ändern. Folglich vermag auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten keinen Härtefall begründen. Hinsichtlich der Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Nigeria stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland 22 Lebensjahre verbrachte und ein Diplom im Bereich Marketing erwarb, welches ihm – nebst der in der Schweiz 17 und in Italien gesammelten Berufungserfahrung – den wirtschaftlichen Wiedereins- tig erleichtern wird. Im Weiteren ist er der Amtssprache mächtig und mit den dorti- gen Bräuchen und Gepflogenheiten vertraut. Zudem lässt der Umstand, dass er im Jahr 2021 zweimal nach Nigeria reiste, darauf schliessen, dass er dort noch über soziale Kontakte verfügt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist demnach nicht davon auszugehen, dass er auf sich alleine gestellt wäre (pag. 1036). Im Ergebnis liegt mithin kein Härtefall vor. Es ist folglich eine Landesverweisung anzuordnen. Selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre, würde das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten, seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Beschuldigte wurde vorliegend wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, schuldig gesprochen. Er wurde wegen einschlägiger Delinquenz in Italien bereits zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Landesverweisung soll die Gefahr wei- terer schwerer Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz gebannt werden. Das öffent- liche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt die privaten Interessen des Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen zur Schweiz bestehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.6 mit Hinweis). 10. Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. Diese Dauer erscheint angemessen. Eine Änderung der Dauer kommt zu- dem ohnehin nicht in Betracht, da es sich einerseits um die gesetzliche Minimal- dauer handelt und andererseits das Urteil wegen der ausschliesslichen Berufung durch den Beschuldigten nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden darf. IV. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 11. Theoretische Grundlagen Die Ausschreibung von Einreise- und Aufenthaltsverweigerungen im Schengener- Informationssystem (SIS) richtet sich nach Art. 20 ff. der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung). Die SIS-Verordnung ist in der Schweiz am 11. Mai 2021 vollständig in Kraft getreten 18 und hat die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 abgelöst (vgl. SR 0.362.380.085). Obwohl der Wortlaut der vorliegend einschlägigen Bestimmungen gewisse Anpas- sungen erfuhr, ergaben sich inhaltlich bezüglich der vorliegend relevanten Frage- stellungen materiell keine Änderungen durch die Nachführung die Weiterentwick- lung des Schengen-Besitzstandes. Es kann deshalb grundsätzlich auf die bisherige diesbezügliche Rechtsprechung verweisen werden. Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-Verordnung veranker- ten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemes- senheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung durch eine richterliche oder behördliche Ent- scheidung, welche auf Grundlage einer individuellen Bewertung erfolgt, die eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betref- fenden Drittstaatsangehörigen umfasst und die zu dem Schluss gelangt, dass die Anwesenheit dieses Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder die nationale Sicherheit darstellt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a. SIS-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS- Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzun- gen von Art. 21 und 24 SIS-Verordnung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2.2.2; BGE 147 IV 340 E. 4.3.2; 146 IV 172 E. 3.2.2). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Inso- weit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulati- ven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS- Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anfor- derungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Le- galprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.3; 6B_834/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2.2.2; BGE 147 IV 340 E. 4.8; 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1). Art. 24 SIS-II-Verordnung verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafba- ren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist 19 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (Urteil des Bundesge- richts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.3; BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2). Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheits- gebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Inter- esses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über den Schengener Grenzkodex [ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1]) bzw. ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül- tigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visa- kodex der Gemeinschaft [ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1]). Die Souverä- nität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausge- sprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.3). Umge- kehrt garantiert die Nichtausschreibung der Landesverweisung im SIS keinen An- spruch auf ein Aufenthaltsrecht in den übrigen Schengen-Staaten (BGE 147 IV 340 E. 4.9). Drittstaatsangehörige sind gemäss Art. 3 Abs. 4 SIS-Verordnung Personen, die weder Unionsbürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übe- reinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Als Drittstaatsange- hörige im Sinne von Art. 24 SIS-Verordnung gelten daher auch dritt- staatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_834/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2.2.4; 6B_924/2021 vom 15. No- vember 2021 E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.1). Verfügt der zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschriebene Drittausländer über einen von einem anderen Schengen-Staat erteilten gültigen Aufenthaltstitel, ist das in Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000 S. 19) vorgesehene Konsul- tationsverfahren durchzuführen (vgl. auch Art. 29 der Verordnung [EU] 2018/1861). Dieses Konsultationsverfahren ist einzuleiten, sobald eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben wurde, wobei es den Vertragsstaaten freisteht, das Konsultationsverfahren bereits vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung einzuleiten (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 16. Januar 2018 C-240/17, ECLI:EU:C:2018:8, Rz. 36-39; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.4). Art. 28 der Verord- nung (EU) 2018/1861 sieht neu vor, dass vor der Eingabe eines Einreise- und Auf- enthaltsverbots im SIS ein Vorabkonsultationsverfahren durchzuführen ist, wenn der von der Eingabe betroffene Drittstaatsangehörige einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum eines ande- ren Mitgliedstaats für einen längerfristigen Aufenthalt besitzt. Im Rahmen dieses im Anschluss an die Anordnung der SIS-Ausschreibung der Landesweisung durch das 20 urteilende Strafgericht von der zuständigen Vollzugsbehörde durchzuführenden Konsultationsverfahrens (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. i der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung]; SR 362.0) prüft der erteilende Mitgliedstaat, ob (ausreichende) Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt vorliegen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 SDÜ; Art. 28 Bst. c und d sowie Art. 29 Bst. c und d der Verordnung [EU] 2018/1861). Wird der Auf- enthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt vom erteilenden Mit- gliedstaat nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Aus- schreibung zurück (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 SDÜ; Art. 29 Bst. f der Verordnung [EU] 2018/1861) bzw. gibt sie die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung nicht im SIS ein (Art. 28 Bst. f der Verordnung [EU] 2018/1861; vgl. zum Gan- zen: Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.4). 12. Subsumtion Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Nigeria und gilt als Drittstaatsangehöri- ger im Sinne von Art. 3 Abs. 4 und Art. 24 SIS-Verordnung. Er wurde wegen men- genmässig qualifiziertem Betäubungsmittelhandels schuldig gesprochen und ist in Italien einschlägig vorbestraft. Auf Grund des Schuldspruchs wurde gestützt auf Art. 66a StGB eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt nach der Rechtsprechung als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ord- nung ausgeht (vgl. Urteil des BG 6B_834/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2.4.1; BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil 66_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 3.2.4; je mit Hinwei- sen). Die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-Verordnung für die Ausschrei- bung der Landesverweisung im SIS sind daher erfüllt. In den gerichtlichen Akten befindet sich eine italienische Aufenthaltsbewilligung, welche bis am 10. April 2022 gültig war (pag. 220). Der Beschuldigte hat sich bis- lang nicht um eine Verlängerung der Bewilligung bemüht (pag. 1033). Zurzeit be- steht demnach weder in Italien noch in einem anderen Schengen-Staat eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Ob die Aufenthaltsbewilligung in Italien trotz Landesabwe- senheit und Vorstrafen nachträglich verlängert würde, kann vorliegend offen gelas- sen werden. Gegebenenfalls wäre das oben umschriebene Konsultationsverfahren einzuleiten. Die abgelaufene italienische Aufenthaltsbewilligung steht jedenfalls ei- ner Ausschreibung nicht entgegen. Es ist folglich die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im SIS anzuordnen. V. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten 14.1. Erste Instanz Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten ist in Rechtskraft erwachsen. 21 14.2. Zweite Instanz Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 2’500.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und sind infolge vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten diesem zur Be- zahlung aufzuerlegen. 15. Amtliche Entschädigung 15.1. Erste Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen. 15.2. Zweite Instanz Die Entschädigung für die oberinstanzliche amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten durch Rechtsanwältin B.________ wird grundsätzlich nach der eingereichten Honorarnote vom 16. November 2022 bestimmt (pag. 1043 ff.). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Hauptverhandlung deutlich kürzer als in der Honorarnote veranschlagt dauerte. Unter Berücksichtigung der kürzeren Verhandlungsdauer sowie des nicht im Einzelnen bezifferten Mehraufwandes für die Vorbereitung (pag. 1039) ist ein Aufwand von 19 Stunden zum Tarif von CHF 200.00 sowie 36 Minu- ten zum Tarif von CHF 100.00 (Mitarbeit ihres Praktikanten) zuzüglich Pauschal- spesen von 3 Prozent und Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 4'281.95, angemes- sen. Rechtsanwältin B.________ wird demnach vom Kanton Bern für ihre Aufwendun- gen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'281.95 entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'281.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 16. Löschung DNA-Profil und biometrischer erkennungsdienstlicher Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienst- licher Daten). 22 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Mai 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt wurde: 1. wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), angeblich begangen Ende Januar 2018 in C.________ (AKS Ziff. 2.1 – 2.3), 2. der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO), angeblich mehrfach begangen 2.1. am 28. März 2019 in D.________ (AKS Ziff. 4); 2.2. am 24. Mai 2019 in D.________ (AKS Ziff. 4); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. c + d i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG), mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 17. April bis 8. Mai 2019 in D.________ durch Erwerb (AKS Ziff. 1.1 + 1.3) und Ver- äussern (AKS Ziff. 1.2) von Kokain; 2. der Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge (Art. 219 Abs. 2 Bst. f VTS), fahrlässig begangen in der Zeit vom 27. Mai bis 8. Juli 2020 in D.________ durch Nichtmelden einer meldepflichtigen Än- derung (AKS Ziff. 3). C. A.________ in Anwendung der Art. 40, Art. 42, Art. 47, Art. 106 StGB verurteilt wurde: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Polizeihaft von 2 Tagen (8. Mai – 9. Mai 2019) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 23 2. Zu einer Busse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'738.75. D. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für die Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: amtliche Entschädigung CHF 6'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 370.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'570.00 CHF 505.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'075.90 Der Kanton Bern entschädigte Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'075.90. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). E. Weiter verfügt wurde: 5. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB): - Knistersack mit 7 Portionen Kokain (Ass. Nr. H3) - 3 Portionen Fingerlinge Kokain (Ass. Nr. H4) - 4 Portionen Fingerlinge Kokain (Ass. Nr. H5) - diverses Verpackungsmaterial (Ass. Nr. A2, I2, E2, E3, F1, H2) - 2 Dosen mit Streckmittel (Ass. Nr. E4) - Säcklein mit Tupperware und Pulverrückständen (Ass. Nr. A2) - Grammwaage (Ass. Nr. H1) - Mobiltelefon «Nokia 105» (Ass. Nr. B2) 6. Folgende Gegenstände werden A.________ zurückgegeben: - Mobiltelefon «Nokia», schwarz (Ass. Nr. I1) - Mobiltelefon «Samsung», weiss (Ass. Nr. I12) - Mobiltelefon «Samsung», schwarz (Ass. Nr. I13) - Mobiltelefon «iPhone 6S» (Ass. Nr. B1) - Mobiltelefon «Samsung», silber (Ass. Nr. D1) 7. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 180.00 wird eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). 8. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 950.00 wird mit den Verfahrenskosten ver- rechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). II. 24 A.________ wird in Anwendung der Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB und Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. IV. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für die Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.00 200.00 CHF 3’800.00 Praktikant 0.60 100.00 CHF 60.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 115.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’975.80 CHF 306.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’281.95 Rechtsanwältin B.________ wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im oberinstanz- lichen Verfahren mit CHF 4'281.95 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'281.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN _______) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 4. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: 25 - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Disposi- tiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 17. November 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 22. Dezember 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 26