3. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecherin C.________ für das oberinstanzliche Verfahren bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 717.15 (Verfügung vom 30. Juli 2021) zurückzuzahlen und Fürsprecherin C.________ die Differenz von CHF 175.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).