A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I.1. hiervor und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 StGB; Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III.