27 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. März 2021 (PEN 20 208) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ für schuldig erklärt wurde des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von November 2016 bis Dezember 2018 in X.________; 2. A.________ in Anwendung von Art. 426 ff. StPO verurteilt wurde zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'458.30. II.